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Schwerbehinderter Mensch – Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Sa 1021/18 – Urteil vom 23.01.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. April 2018 – 60 Ca 6497/16 – abgeändert und das beklagte Land verurteilt,

1. die Klägerin mit 19 Wochenstunden – verteilt auf 3 Tage die Woche – als Mitarbeiterin mit Tätigkeiten entsprechend der Entgeltgruppe 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder – Berlin, in Berlin zu beschäftigen,

2. an die Klägerin 10.321,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von jeweils 754,40 € seit dem 01.12.2016, seit dem 01.01.2017, seit dem 01.02.2017, auf einen Betrag von jeweils 420,42 € seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018 sowie einem Betrag von jeweils 572,56 € seit dem 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018 sowie 01.07.2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Beklagte zu 40 % und die Klägerin zu 60 % zu tragen; die Kosten der II. Instanz hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten – soweit für die Berufungsinstanz noch von Relevanz – darüber, ob die Klägerin mit verringerter Wochenstundenzahl zu beschäftigen ist und ob ihr für die Zeit vom 01.11.2016 bis 30.06.2018 Annahmeverzugslohn zusteht.

Die am …1960 geborene Klägerin war seit dem 09.05.1983 bei dem beklagten Land als Reinigerin in Teilzeit beschäftigt. Seit 2006 war sie als Pförtnerin, zuletzt mit 24,25 Wochenstunden bei einem Bruttomonatsentgelt von 1.503,80 € tätig. Sie war in dem hier relevanten Zeitraum mit einem Grad von 50 als Schwerbehinderte anerkannt. Einsatzstelle war zuletzt der Landesbetrieb für Gebäudewirtschaft. Dort waren mit Stichtag 30.09.2017 101 Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen in Vollzeit und 16 in Teilzeit beschäftigt.

In den Jahren 2010 – 2015 war die Klägerin deutlich über 6 Wochen pro Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt. In den Jahren 2011, 2012, 2013 und zuletzt unter dem 24.04.2017 wurden ärztliche Gutachten eingeholt (Anl. B7, Bl. 210 ff der Akte). Mit Bescheid vom 01.07.2015 (Bl. 13 ff der Akte) wurde die ursprünglich nur befristet erteilte Teilerwerbsminderungsrente unbefristet gewährt. Hiervon erfuhr das beklagte Land spätestens im März 2016. Mit Schreiben vom 28.04.2016 erklärte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2015 wegen der Gewährung […]


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