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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietmängel verursacht durch Dienstleister bzw. Handwerker des Vermieters

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LG Berlin – Az.: 63 S 60/18 – Urteil vom 18.01.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.02.2018, Az. 6 C 472/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schöneberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

II. Die Berufung ist indes unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Danach hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt:

Die streitgegenständliche Wohnung befindet sich nicht mehr in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Denn das einzige Zimmer der Wohnung ist seit 2010 nicht mehr beheizbar. In diesem Jahr hat die Beklagte den Schornstein, an dem auch der Kohleofen der Klägerin angeschlossen war, abreißen lassen. Die Beklagte hat sich dabei Zutritt zu der Wohnung verschafft, indem sie die Wohnungseingangstür von einem Schlüsseldienst öffnen ließ. Dies hatte zur Folge, dass seit diesem Tag auch das Sicherheitsschloss der Wohnungseingangstür derart defekt ist, dass sich die Tür nicht mehr verschließen lässt.

Einer vorherigen Wohnungsbesichtigung bedurfte es insoweit nicht, da die Beklagte die Mängel hier ausweislich des Schreibens ihrer Baubetreuung vom 14.02.2010 im Zuge des Dachgeschossausbaus selbst herbeigeführt hat.

Hinsichtlich der Mängel an der Klingelanlage und an der Balkontür konnte die Beklagte das Vorliegen der Mängel nicht wirksam bestreiten, da es sich dabei um unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen handelte. Die Klägerin hat der Beklagten die Mängel auch angezeigt. Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus dem gesamten Vorbringen kein konkreter Versuch der Beklagten, die von der Klägerin aufgezeigten Mängel in Augenschein zu n[…]


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