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Gewerberaummietverhältnis – Beginn mit Übergabe

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OLG Köln – Az.: I-22 U 30/17 – Urteil vom 29.01.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27.1.2017 – 42 O 125/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn  nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird  unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Landgerichts vom 27.1.2017 auf bis 154.000 EUR festgesetzt.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das zwischen ihr und der Beklagten bestehende Mietverhältnis über das in einem Einkaufszentrum in A (genannt: A B) im 1. OG gelegene Schuhfachgeschäft durch die von der Klägerin am 2.7.2015 (K 5, AH I) ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2015 beendet worden ist.

Bei Abschluss des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 21.10.2003/3.6.2005 (Anlage K 1 AH) war das Einkaufszentrum noch nicht errichtet. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
„Vorbemerkung

4. Dem Mieter ist bekannt, dass sich die Mietfläche bzw. das Gebäude zur Aufnahme der mieterseitigen Nutzung z.Z. noch in der Planungs- und Bauerstellungsphase befindet. Die Übergabe ist für Frühjahr 2005 vorgesehen. Sollte sich – aus welchen Gründen auch immer – der Übergabetermin verschieben, wird der Vermieter dem Mieter zeitnah die neue Terminsituation bzw. den dann neuen Übergabetermin bekannt geben. Der Tag der Übergabe wird vom Vermieter möglichst – 2 Monate – vorher verbindlich mitgeteilt. Der Mieter erhält das Recht, – 4 – Wochen vor dem festgesetzten Übergabetermin mit dem mieterseitigen Ausbau zu beginnen.

5. Dem Mieter ist bekannt, dass die A B zur Zeit noch nicht fertiggestellt sind; es besteht Einigkeit darüber, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen wie auch immer gearteten Anspruch auf die Termine bezüglich der Fertigstellung des Handels-, Dienstleistungs- und Freizeit-Zentrum hat, wenn insoweit Verzögerungen eintreten sollten. Aus einem solchen Umstand können auch keine möglichen Mietrechte (Mietminderung, Kündigung etc.) hergeleitet werden.
§ 3 Mietzeit
Ziff. 1: Der Mietvertrag beginnt am 1.10.2003. Er endet 10 Jah[…]


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