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Kupplungseinbau in Werkstatt – Kostentragungspflicht für Mangelerforschungskosten

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LG Frankfurt – Az.: 2-16 S 121/18 – Urteil vom 30.01.2019

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.06.2018, Az. 31 C 2689/17 (12), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den LKW …, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeug-Ident-Nr. … an die Klägerin herauszugeben Zug um Zug gegen Zahlung eines an die Beklagte zu zahlenden Betrages in Höhe von 617,38 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und zweiter Instanz haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das am 15.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts … Gegenstand der Verurteilung ist die Herausgabe eines im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeugs des Typs …, welches sich derzeit auf dem Gelände der Beklagten, einem Reparatur- und Abschleppbetrieb für Kraftfahrzeuge, befindet.

Am Fahrzeug wurde durch die Beklagte eine von der Klägerin gelieferte Kupplung im Februar des Jahres 2016 eingebaut. In der Folgezeit zeigten sich unangenehme auf einen Defekt hindeutende Geräusche am klägerischen Fahrzeug. Zum Zwecke der Fehlersuche wurde das Fahrzeug, welches sich nach dem Auftreten der Geräusche auf dem Gelände eines Reparaturbetriebes in … befand, durch die Beklagte in ihren Reparaturbetrieb nach … verbracht. Dort wurde das Getriebe des Fahrzeugs ausgebaut, eine andere Kupplung probeweise eingesetzt und das Getriebe wieder eingebaut. Die Geräusche verblieben. Die Kosten für den Ein- und Ausbau des Getriebes belaufen sich auf 518,81 € vor Steuern und für die Abschleppkosten auf 550,00 € ebenfalls vor Steuern. Zusätzlich sind der Beklagten Standkosten in Höhe von 11,90 € brutto entstanden.

Die Klägerin ließ das Fahrzeug im Anschluss an den Ein- und Ausbau des sachverständig begutachten. Unter dem Datum des 21.03.2016 kam der im Auftrag der … auftretende Sachverständige … in seinem schriftlichen Gutachten (Anlage K 3, Bl. 9ff. d.A.) zu dem Ergebnis, es liege ein Getriebeschaden an dem Fahrzeug vor. Die Diagnose der Beklagten zum Kupplungsschaden sei richtig gewesen. Die Reparatur der Kupplung sei ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere sei dabei keine Beschädigung des Getriebes eingetreten. Die Reparatur der Beklagten stehe mangels technischer Anknüpfungspunkte auch in keinem Kausalen Zusammenhang mit dem Getri[…]


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