SG Frankfurt – Az.: S 22 EG 31/13 – Urteil vom 30.01.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Überprüfung der Elterngeldberechnung im Hinblick auf die begehrte Berücksichtigung des Gehalts für den Zeitraum vom 25.06.2012 bis 10.10.2012 auf der Grundlage der Gehaltsbescheinigungen des Insolvenzverwalters.
Die Klägerin ist die Mutter der 2012 geborenen Tochter C. Sie beantragte Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes unter Vorlage von Verdienstbescheinigungen für die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt des Kindes sowie Mitteilungen des Insolvenzverwalters ihrer Arbeitgeberin, der D. Personal GmbH, hinsichtlich einer Kündigung des Arbeitsvertrages zum 30.11.2012.
Der Beklagte bewilligte Elterngeld antragsgemäß mit Bescheid vom 13.12.2012 in Höhe von 0,00 € € für den 1. und 2. Lebensmonat vom 09.11.2012 bis 08.01.2013, in Höhe von 481,63 € für den 3. Lebensmonat vom 09.01.2013 bis 08.02.2013 und in Höhe von 678,23 € für den 4. Bis 12. Lebensmonat vom 09.02.2013 bis 08.11.2013.
Am 08.05.2013 reichte die Klägerin bei dem Beklagten die Abrechnung des Insolvenzverwalters über den Gehaltszeitraum vom 25.06.2012 bis 10.10.2012 ein mit der Bitte, das Elterngeld entsprechend nachzuberechnen. Die Nachzahlung durch den Insolvenzverwalter sei nun nach eingereichter Kündigungsschutzklage im letzten Jahr erfolgt, daher könne die beigefügte Abrechnung erst jetzt nachgereicht werden.
Gemäß Schreiben des Insolvenzverwalters vom 12.04.2013 wurden die der Klägerin zustehenden Masseschulden gemäß § 55 Insolvenzordnung – InsO – für den Zeitraum 25.06.2012 bis 30.11.2012 zu 100 % abgerechnet mit einem Auszahlungsbetrag von 3.928,46 €. Die Klägerin legte weiter monatsgenaue Aufstellung der Bruttobeträge mit der Angabe, dass für die Besteuerung die im Ausschüttungsjahr maßgeblichen Steuermerkmale gelten würden.
Mit Bescheid vom 21.06.2013 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Ausgangsbescheides und Neuberechnung des Elterngeldes gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch – SGB X – ab, da die nachträgliche Überprüfung nicht ergeben habe, dass bei Bescheiderteilung vom 13.12.2012 das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Bei Bescheiderteilung sei das Einkommen der Klägerin bis 24.06.2012 berücksichtigt worden. Im Jahr 2013 sei ihr im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Gehalt für die Zeit vom 25.06.2012 bis 10.10[…]