Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Fortwirkung eines Verzichts auf Herstellung einer Doppelgarage für Rechtsnachfolger

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Recklinghausen – Az.: 91 C 21/18 – Urteil vom 15.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Immobilie F.-Straße in Herten, deren Mitglied die Klägerin ist.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 27.11.2017 die Wohnung Nr. 1 gemäß Aufteilungsplan sowie die Doppelgarage Nr. 11.

Gemäß Teilungserklärung vom 06.09.2000 existiert auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit sieben Eigentumswohnungen, einer Tiefgarage mit drei Einstellplätzen mit zusätzlich oberirdisch vorgelagerten drei KFZ-Einstellplätzen sowie oberirdisch eine Doppelgarage, eine Einzelgarage und zwei Stellplätze.

Die Errichtung der Doppelgarage ist baurechtlich genehmigt, aber bislang noch nicht erfolgt. Die Klägerin erwarb das Wohnungseigentum von Eheleuten X. Inwieweit diese die Klägerin bei Kauf der Wohnung darüber unterrichteten, dass sie die Errichtung der Doppelgarage noch verlangen könne ist streitig. Im notariellen Kaufvertrag vom 19.09.2000 verzichteten die Verkäufer unter § 2 gegenüber dem teilenden Eigentümer auf die Errichtung der Doppelgarage und erklärten diese auf eigene Kosten zu erstellen. Die Hausgelder wurden 17 Jahre lang unter Einbeziehung der Kosten für die noch gar nicht erstellte Garage gezahlt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2018 machte die Klägerin die Errichtung der Garage geltend und bat gegenüber der Verwaltung um Aufnahme dieses Punktes auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2018 stimmten die Eigentümer darüber ab, dass der Verwalter beauftragt wird, drei Angebote über die Errichtung der Garage Nr. 11 und drei weitere Angebote über deren Architektenleistung einzuholen.  Dies wurde mehrheitlich gegen die Stimme der Klägerin abgelehnt.

Hinsichtlich des genauen Inhalt des Beschlusses wird auf das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2018 (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.

Die Errichtung der Garage wird voraussichtlich Kosten in Höhe von 50.000,00 Euro bis 60.000,00 Euro verursachen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Errichtung der Garage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft habe. Die Verkäufer hätten sie bei Kauf der Wohnung darüber unterrichtet, dass sie die Errichtung der Doppelgarage noch verlangen könne. Auch seien[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv