Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Schmerzensgeldbemessung – Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Bielefeld – Az.: 8 O 342/18 – Urteil vom 08.02.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 2.761,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2017 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 82,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihm aus dem in Rede stehenden Verkehrsunfall vom 16.09.2015 mit dem von dem Beklagten zu 1) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug Pkw Range Rover, amtliches Kennzeichen XXX, auf dem R.wall (L XXX) in D. bereits entstanden ist respektive noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 90% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufige vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere um weiteres Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Der Kläger ist Geschäftsführer der F. GmbH. Sein Brutto-Verdienst belief sich 2017 auf 555.555,01 EUR. Er war Eigentümer eines BMW mit dem amtlichen Kennzeichen YYY. Der Beklagte zu 1) ist Begründer der Mineralwassermarke E..

Am 16.09.2015 befuhr der Kläger mit seinem BMW ebenso, wie in entgegengesetzter Richtung der Beklagte zu 1) in einem Pkw Range Rover, den R.wall in D.. Etwa 500 Meter vor der Kreuzung R.wall/A. Straße geriet der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit dem Fahrzeug des Klägers. Der Range Rover war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine Humeruskopfluxationsfraktur mit Abrissfraktur Tuberculum majus und minus links, eine distale Radiusfraktur rechts, eine Mittelfußknochenfraktur III/IV links, eine dislozierte Collumbasisfraktur rechts mit Abplatzungen im Bereich der Keramikkronen 14 bis 16 sowie einen dislozierten knöchernen Ausriss am Grundglied D V an der rechten Hand zu. Vom 16.09.2015 bis 18.09.2015 wurde er auf der Intermediate Care Station des Klinikums D. überwacht. Neurologische Ausfälle bestanden nicht. Am 17.09.2015 wurden die Humeruskopfluxationsfrakt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv