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Testament – wechselbezüglich gewollte Verfügung für Ersatzerben

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OLG Hamm – Az.: I-10 W 16/18 – Beschluss vom 15.02.2019

Der angefochtene Beschluss wird – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – teilweise abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1.und 2. auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1. und 2. auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Enkelkinder des am XX.XX.2017 verstorbenen Erblassers T, geboren am XX.XX.1924. Der Erblasser war verheiratet mit T2, geboren am XX.XX.1920. Die Ehefrau ist am XX.XX.1989 vorverstorben. Aus der Ehe ist der Sohn T3, der Vater der Antragsteller, als einziges Kind hervorgegangen. Der Antragsteller zu 1. ist am XX.XX.1988 geboren, die Antragstellerin zu 2. am XX.XX.1990. T3 ist am XX.XX.1996 verstorben.

Die Eheleute T und T2 errichteten am 14.08.1986 ein notarielles Testament (Notar X in X2, Urkundenrolle Nummer XXX/1986). Dort heißt es in Absatz 4:

„Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Erbe des Längstlebenden soll unser Sohn T3 sein.

Weiteres haben wir nicht zu bestimmen.“

Nach dem Tod seiner Ehefrau verfügte der Erblasser durch privatschriftliches Testament vom 17.03.2008 wie folgt:

„Ich stelle klar, dass dieses Testament meinen letzten Willen enthält und widerrufe gleichzeitig etwaige zuvor errichtete Testamente, insbesondere mein Testament vom 23.2.2005.

Meine Ehegattin und unser Sohn T3 sind vorverstorben.

Ich setze meine Lebensgefährtin Frau S C-Straße XX in XXXX4 X2 und das Altenheim St. K N-Straße XX in X2 XXXX4 zu meinen alleinigen Erben je zu gleichen Teilen ein.

Ich ordne Testamentsvollstreckung an und bestimme zum Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt N, geschäftsansässig L-Straße XX in XXXX9 C….“

Nach dem Tod des Erblassers wurde dem Beteiligten zu 5. auf seinen Antrag am 14.02.2017 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die Antragsteller zu 1. und 2. beantragten mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.03.2017 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben zu je 1/2 ausweist. Der Antrag ist am 04.10.2017 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts Halle (Westf.) wiederholt worden. Die Antragsteller haben die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert. Sie haben das privatschriftliche Testament vom 1[…]


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