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Pflicht zur Gartenhausbeseitigung durch Grundstückseigentümer

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LG Wuppertal – Az.: 1 O 361/17 – Urteil vom 12.02.2019

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu dulden, dass der Teil des Gartenhauses, welcher auf dem im Grundbuch des Amtsgericht Velbert von M unter Blatt xxx, Gemarkung M, Flur x, Flurstück yyy, eingetragenen Grundstück mit der postalischen Anschrift DStraße belegen ist, durch den jeweiligen Eigentümer entfernt wird.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 75 %, die Beklagten zu 25 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger hinsichtlich des Duldungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des gegen sie  insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche aus Eigentumsstörungen geltend.

Die Kläger waren seit 1999 und auch noch bei Anhängigmachung der Klage Eigentümer des im Tenor bezeichneten Grundstücks mit der Anschrift DStraße. Die Beklagten sind seit 1996 Eigentümer des Grundstücks DStraße. Die beiden vorgenannten Grundstücke grenzen nicht unmittelbar aneinander, sondern sind durch das Grundstück DStraße  voneinander getrennt.

Auf den Grundstücken befinden sich jeweils ostseitig Wohngebäude als Reihenhäuser, während sich westseitig entsprechende, zu den Wohngebäuden gehörende Gärten anschließen. Inwieweit diese Gärten den einzelnen Grundstücken zuzuordnen sind, steht zwischen den Parteien im Streit. Schaut man von der Terrasse des Wohngebäudes der Beklagten „in gerader Linie“ den Garten hinunter, so befindet sich dort ein Gartenhaus. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob sich dieses Gartenhaus teilweise auf dem klägerischen Grundstück befindet. Die gegenwärtige tatsächliche Benutzung der Grundstücke, insbesondere auch durch Einzäunungen, ist anhand der schwarz gezogenen Linien in Anl. B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.03.2018 ersichtlich.

Die Kläger forderten die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 21.03.2017 unter Fristsetzung dazu auf, das Gartenhaus zu entfernen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Anl. H6 zur Klageschrift verwiesen. Durch anwaltliches Schreiben ihres Prozessvertreters vom 10.06.2017 (Anl. A7) s[…]


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