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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherung – bereitgestellte Fassadenplatten als Erfüllungsschaden

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OLG Köln – Az.: I-9 U 72/18 – Beschluss vom 31.01.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln (20 O 393/17) vom 09.05.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.247,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, den die inzwischen insolvente A aus B (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) bei der Beklagten unterhalten hat.

Unter § 38 Nr. 15 d) Abs. 1 der Versicherungsbedingungen (BÜBA-SIFA 2011), der mit „Sonstige Tätigkeitsschäden“ überschrieben ist, ist geregelt, dass die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden beim Vorliegen der weiteren in der Klausel genannten Voraussetzungen in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Im 3. Absatz der Versicherungsbedingung ist klargestellt, dass die in § 39 Nr. 1 BÜBA-SIFA 2011 enthaltene Bestimmung bestehen bleibt.

Gemäß § 39 Nr. 1 BÜBA-SIFA 2011 sind sog. Erfüllungsansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Danach besteht kein Versicherungsschutz für „Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;

b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen“.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Versicherungsnehmerin der Beklagten beauftragt, von ihr, der Klägerin, bereitgestellte Fassadenplatten zu grundieren und zu lackieren. Nachdem sie die ordnungsgemäß lackierten Fassadenp[…]


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