OLG Braunschweig – Az.: 9 U 48/18 – Beschluss vom 27.02.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.05.2018 (richtigerweise: 11.07.2018) – 10 O 20/17 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30.05.2018 (richtigerweise: 11.07.2018) – 10 O 20/17 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsrechtszuges wird auf 20.545,99 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten gesamtschuldnerisch Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Erstattungspflicht weiterer materieller Schäden aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Wegen des Sach- und Streitstandes der I. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen landgerichtlichen Urteils (Seite 2 – 4, Blatt 86 – 88 d. A.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 253 BGB zu. Der Beklagte zu 1 sei als Privatperson in Bezug auf den in Rede stehenden Weg nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht treffe die Beklagte zu 2 als Eigentümerin des Weges. Die Anweisung, den Schotter auf dem Weg zu lagern, habe der Beklagte zu 1 als Vorsitzender der Beklagten zu 2 erteilt. Diese hafte gemäß § 31 BGB für das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln ihres Organs.
Die Beklagte zu 2 habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe durch die Lagerung der Schotterhaufen eine Gefahrenquelle – in Form eines Hindernisses auf dem Weg – geschaffen. Diese Gefahrenquelle sei nicht durch geeignete Warnschilder oder sonstige Maßnahmen als Hindernis kenntlich gemacht worden. Darauf, ob der Kläger den Weg mit seinem Quad befahren durfte, komme es nicht an. Da das Befahren nicht mittels eines Verkehrsschildes untersagt gewesen sei, habe die Beklagte zu 2 damit rechnen müssen, dass der Weg auch von Personen, die nicht der Interessentengemeinschaft angehörten, mit motorisierten Fahrzeugen genutzt werde. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht seien aber gering gewesen, weil der Feldweg an der […]