Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 134/16 – Urteil vom 21.02.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Berufung des Klägers – das am 09.12.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 107.709,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf € 15.367,80 seit dem 07.10.2009, auf € 67.047,07 seit dem 05.06.2012 sowie auf € 107.709,80 seit dem 27.10.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.196,43 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab November 2016 bis zum 23. November 2036 25 % seines Verdienstausfallschadens zu ersetzen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 33 % und die Beklagte 67 %. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 28 % und die Beklagte 72 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf weiteren immateriellen Schadenersatz, materiellen Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für einen behaupteten Verdienstausfallschaden bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch.
Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 08.08.2004, bei dem der Kläger als Motorradfahrer durch einen bei der Beklagten versicherten Pkw (Halter: L) erheblich verletzt wurde; er erlitt eine mehrfache Oberschenkelfraktur (Femurschaftfraktur rechts), zudem diverse Prellungen und Quetschungen am gesamten rechten Bein.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig; sie hat mit Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage K 16) ihre Eintrittspflicht für alle unfallbedingten materiellen und immateriellen Ansprüche des Klägers anerkannt.
Nach dem Unfall wurde der Kläger im X operiert, die stationäre Behandlung dauerte bis zum 26.08.2004. I[…]