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Kreuzfahrtreise – Anspruch auf Minderung des Reisepreises

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LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 216/18 – Urteil vom 21.02.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2018, Aktenzeichen 29 C 404/18 (40), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 343,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 38% und die Klägerin zu 62% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 II ZPO in Verbindung mit § 313a I 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 343,80 Euro aus §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung.

Die Beklagte erbrachte die ihr auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Reisevertrages obliegenden Leistungen teilweise mangelhaft im Sinne des § 651c BGB.

Denn eine Reise ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Bei der Bestimmung, ob eine solche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt, ist von einem weiten Mangelbegriff auszugehen, der eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Reiseveranstalters vorgibt (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7 Rn. 76).

Maßstab sind bei der Frage nach einem Reisemangel in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Reisevertragsparteien und damit die Beschaffenheit der Reise, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder übereinstimmend (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (sog. subjektiver Fehlerbegriff). Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich (sog. objektiver Fehlerbegriff). Es ist in diesem Fall auf die objektiven Durchschnittsanforderungen abzustellen, die ein Durchschnittsreisender erwarten kann.

Abzugrenzen ist ein Reisemangel v[…]


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