OLG Hamm – Az.: I-20 U 126/18 – Urteil vom 20.02.2019
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. August 2018 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt nach von der Beklagten erklärter Anfechtung, erklärtem Rücktritt und erklärter Vertragsanpassung wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Feststellung des Fortbestandes ihres Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages, der eine Freistellung von der Hauptversicherungsprämie sowie eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.400,00 EUR umfasst.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Die im Antrag vom 06.09.2014 (Anl. …1, eGA 96-105) nicht aufgenommenen Rückenbeschwerden aus Mai 2014 habe sie dem Agenten der Beklagten, dem Zeugen T, in Gegenwart ihrer Mutter, der Zeugin E, als „Hexenschuss“ aufgrund des Verhebens an Patienten bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester mitgeteilt. Dieser habe jedoch gemeint, dass es sich hierbei um eine unerhebliche, nicht anzeigepflichtige Erkrankung handele. Röntgenbefunde und eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung seien ihr nicht bekannt gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten ihr die genauen Diagnosen entgegen der Behauptung der Beklagten nicht mitgeteilt. Ohnehin habe es sich bei sämtlichen Untersuchungen und Beschwerden um vollkommen bedeutungslose und als unbeachtlich einzustufende Behandlungen gehandelt. Daher habe sie auch die früheren Rückenbeschwerden aus 2012 nicht erwähnt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die objektiven Falschangaben im Antrag nicht hinreichend habe plausibilisieren können. Zudem stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin den Agenten der Beklagten nicht über ihren Hexenschuss aufgeklärt habe. Die Beklagte habe den Vertrag deshalb wirksam angefochten.
Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts (eGA 190-199) verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und ihr erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Plausibilisierung seien nicht haltbar. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Zudem habe sich das Lan[…]