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Anspruch auf Ausgleichszahlung für Flugverspätung von 10 Stunden

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AG Köln – Az.: 123 C 88/18 – Urteil vom 20.02.2019

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 10.10.2018 (Az. 123 C 88/18) bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen in Höhe von 400,00 EUR pro Person gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (nachfolgend: VO (EG) 261/04).

Die Kläger schlossen mit der Beklagten Luftbeförderungsverträge, wonach die Beklagte als ausführendes Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet war, die Kläger am 22.03.2018 von Köln/Bonn nach Fuerteventura zu befördern. Der Flug 000 sollte planmäßig um 10:00 Uhr Ortszeit in Köln/Bonn starten und um 13:55 Uhr Ortszeit in Fuerteventura landen. Tatsächlich wurde der Flug mit einer Verspätung von etwa 10 Stunden durchgeführt.

Mit Schreiben der Klägervertreter vom 16.042018 (Anlage K 3 = Bi. 8 f, d.A.) wurde die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von insgesamt 1.600,00 EUR bis zum 30.04.2018 aufgefordert.

Ihr Anliegen verfolgen die Kläger nunmehr mit der Klage weiter.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.05.2018 zu zahlen. Gegen die säumige Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 antragsgemäß Versäumnisurteil ergangen. Das Versäumnisurteil ist der Beklagten am 16.10.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2018, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat die Beklagte rechtzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und diesen unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 2.07.2018 begründet.

Die Kläger beantragen nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 10.10.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Verspätung des Fluges 000 am 22.03.2018 sei zwar nicht unmittelbar von einem Fluglotsenstreik in Frankreich und dessen Ausführungen be[…]


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