AG Langenfeld – Az.: 37 K 37/18 – Beschluss vom 05.03.2019
Der Antrag des Herrn T. D, T-Straße, PLZ T. – Gläubiger, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwaltskanzlei T. & T., E-Straße. , PLZ T. gegen B. Q. X., M-Straße , PLZ I – Schuldner – auf Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums eingetragen im Wohnungsgrundbuch von I Blatt xxxxx
Grundbuchbezeichnung:
1766/10000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück I, Grundstück G1, Gebäude- und Freifläche, M-Straße x, y, groß: 798 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. a gekennzeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss im Haus Nr. b nebst zwei Kellerräumen im Kellergeschoss.
Eigentümer: B. Q. X
wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 24.09.2019 wurde die Zwangsversteigerung des o.g. Grundbesitzes wegen der dinglichen und persönlichen Forderung aus der Buchgrundschuld Abt. III lfd. Nr. 2 aufgrund der notariellen Urkunden des Notariats Dr. M & Dr. S, Düsseldorf, UR-Nr. x/2018 vom 24.02.2015 und UR-Nr. y/2016 vom 28.10.2016 beantragt.
Vorgelegt wurden die notariellen Urkunden mit jeweils einer Klausel gem. § 724 ZPO und dem Zustellnachweis über die Zustellung der Vollstreckungstitel.
Nach Ansicht des Gerichts sind die unmittelbar nach Errichtung der Urkunde erteilten Klauseln gem. § 724 ZPO jedoch nicht wirksam erteilt und damit nicht zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen geeignet.
Bei dem Recht Abt. III lfd. Nr. 2, aus dem dinglich und persönlich vollstreckt werden soll, handelt es sich um eine Gesamtgrundschuld, die gem. § 1193 Abs. 1 BGB der Kündigung als gesetzliches Fälligkeitserfordernis zwingend bedarf, da sie sie dortigen Tatbestandsmerkmale mit ihrer Bestellung nach dem 20.08.2008 und ihrem Zweck zur Sicherung einer Geldforderung erfüllt. Die Vollstreckung darf erst erfolgen, wenn der Eintritt der Fälligkeit als eine für den Beginn der Vollstreckung nach dem Inhalt der Urkunde zu beweisende Tatsache i.S.v. § 726 ZPO durch Urkundsnachweis nachgewiesen und dem Schuldner zugestellt ist (§ 750 Abs. 2 ZPO). Eine Befreiung der Nachweispflicht ist nach Ansicht des Gerichts als Gesetzesverstoß gem. § 134 BGB unwirksam. Demnach ist auch eine Vollstreckungsklausel gem. § 724 ZPO, die ohne Prüfung der Fälligkeit durch das Klauselorgan erteilt ist, unwirksam, vgl. Stöber, ZVG, 21. Auflage, § 15 Rn. 15.1-15.3 und 40.13-40.14.
Das Vollstreckungsgericht prüft die Fälligkeit nicht, ihm wird sie mit der Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel bindend bescheinigt[…]