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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ersatz von Beilackierungskosten

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AG Leer – Az.: 700 C 189/18 – Urteil vom 12.03.2019

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 55,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.03.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 69,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 21.03.2018 zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 92 % und der Beklagten zu 2) zu 8 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin zu 85 % auferlegt. Die Beklagte zu 2) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 8 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 2) darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn ich die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Verstrickungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 2) restliche Schadensersatzansprüche wegen der durch einen Verkehrsunfall verursachten Schäden geltend.

Am 18.12.2014 wurde ein im Eigentum der Klägerin stehendes Leasingfahrzeug, Typ: Audi A6, amtliches Kennzeichen … auf der A 31 durch einen Unfall beschädigt. Fahrer des klägerischen Pkw war der ursprüngliche Beklagte zu 1). Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch ein der Beklagten zu 2) haftpflichtversichertes Kfz auf der Autobahn bei einem Wechsel der Fahrspur so bedrängt, dass es mit der linken Fahrzeugseite gegen die Leitplanke geriet (Blatt 44, 87 d. A.). Hierdurch wurde der Lack des vorderen linken Kotflügels zerkratzt. Die Tür vorne links wurde ebenfalls zerkratzt und auch eingeteilt, genauso die hintere linke Tür sowie die Seitenwand hinten links. Die Stoßfängerabdeckung hinten wurde im linken Bereich ebenfalls verkratzt, abgeschürft und eingedrückt. Zudem entstanden Schäden an den linken Reifen sowie an der äußeren Radschale hinten links (Blatt 87 d. A.).

Die Unfallschäden am Pkw der Klägerin wurden dur[…]


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