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Urheberrechtsverletzung – Berechnung von Abmahnkosten und Schadenersatz

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LG Frankenthal – Az.: 6 O 313/18 – Urteil vom 12.03.2019

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Koblenz vom 17.04.2018, Aktenzeichen 132 C 241/18, wird aufgehoben.

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 184,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.04.2018 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 124,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.08.2018 zu zahlen.

4. Dem Beklagten zu 2) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten das Computerspiel „Saints Row IV“ ohne Einwilligung der Klägerin in Tauschbörsen- Netzwerken ganz oder teilweise zum Herunterladen für Dritte bereit zu halten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Klägerin hat vorab die Kosten zu tragen, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Betzdorf sowie des Amtsgerichts Koblenz entstanden sind sowie die Kosten, die durch die Säumnis entstanden sind. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 29 %, der Beklagte zu 2) 71 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin 19 % zu tragen, im Übrigen trägt sie der Beklagte zu 2) selbst.

7. Das Urteil ist im Tenor Ziff. 2 bis 4 – mit Ausnahme der ausgeurteilten Zinsen – und für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um File-Sharing hinsichtlich des Computerspieles „Saints Row IV“, (Tatzeit 18.10.2013, 4 x).


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