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Bankenhaftung bei EC-Kartendiebstahl

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AG Köln – Az.: 112 C 325/17 – Urteil vom 12.03.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Bank, auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund der Belastung seines Kontos in Folge einer nicht autorisierten Abhebung durch einen Dritten in Anspruch.

Der Kläger ist Kunde bei der Beklagten. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses unterhält er ein Girokonto und war im Besitz einer Debit/EC-Karte mit der IBAN DE 000. Der Kläger erteilte seiner Ehefrau eine Kontovollmacht. Sie verfügte daraufhin ebenfalls über eine eigene Debit/EC-Karte nebst persönlicher Geheimnummer (PIN).

Dem Vertrag liegen die „Bedingungen für die SparkassenCard“ (im Folgenden: AGB) zugrunde. Ziffer 12 der AGB regelt die Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenverfügungen. Ziffer 12.1 Abs. 1 AGB sieht vor, dass im Falle von nicht autorisierten Kartenverfügungen, wie dem Abheben von Bargeld an einem Geldautomaten nach dem Verlust der Karte, der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht wurden, in Höhe von maximal 150 Euro haftet. Ziffer 12.1 Abs. 4 AGB bestimmt einen Verzicht auf diese Schadensbeteiligung, wenn der Kontoinhaber seine Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Falle übernimmt die Bank den vollen Schaden. Ziffer 2.1 Absatz 6 Spiegelstrich 2 AGB sieht eine volle Schadenstragungspflicht des Kontoinhabers vor, wenn dieser seine Sorgfaltspflicht grob fahrlässig verletzt hat, insbesondere durch Vermerken der Geheimzahl auf der Karte oder Verwahren der Zahl mit der Karte. Bezüglich des weiteren Inhaltes der AGB wird auf Bl. 20 d.A. Bezug genommen.

Die Ehefrau des Klägers stellte am 06.10.2017 gegen 13:00 Uhr an der Kasse des Lebensmittelmarktes „D“ in Blankenheim fest, dass ihre Geldbörse fehlte. Am gleichen Tag wurden von dem Konto des Klägers insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR abgehoben. Es handelte sich hierbei um zwei Abhebungen an einem Geldausgabeautomat der Kreissparkasse Euskirchen in Blankenheim, eine um 13:16 Uhr in Höhe von 400,00 EUR, eine um 13:17 Uhr in Höhe von 600,00 EUR. Die beiden Verfügungen wurden positiv autorisiert. […]


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