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WEG – Aufstellen von Pflanzen zu Dekorationszwecken im Treppenhaus

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LG Frankfurt – Az.: 2/13 S 94/18 – Urteil vom 14.03.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 27.04.2018, Az. 320 C 106/15, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.

2. Hinsichtlich der Verurteilung betreffend die Entfernung von Pflanzen und weiterer Sachen aus dem Treppenhaus ist die Berufung ebenfalls begründet.

Die Kammer verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen.

Insofern legt das Amtsgericht zutreffend den Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG an. Dieser regelt den „Gebrauch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ im Sinne von § 15 Abs. 3 WEG. Vorrangige Regelungen, durch Beschluss oder Vereinbarung, existieren vorliegend nicht. Die Kläger bzw. die übrigen Eigentümer müssten daher durch die streitgegenständliche Nutzung des Treppenhauses durch die Beklagte zu 2) über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erleiden (Jennißen/Schultzky WEG § 15 Rn. 118).

Es ist also danach zu fragen, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung (BeckOGK/Falkner WEG § 14 Rn. 11), also ein Nachteil, vorliegt. Ganz geringfügige Beeinträchtigungen sind zu dulden (BeckOGK/Falkner WEG § 14 Rn. 11). Dies ist wiederum nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also ob sich ein Sondereigentümer nach der Verkehrsanschauung in entsprechender Lage verständliche[…]


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