LG Wiesbaden – Az.: 9 S 19/17 – Urteil vom 14.03.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 06.04.2017 zu 3 C 242/16 (70) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 227,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 16.10.2015 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden vierundneunzig vom Hundert der Klägerin und sechs vom Hundert den Beklagten auferlegt, von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat die Klägerin siebenundachtzig vom Hundert und haben die Beklagten dreizehn vom Hundert zu tragen. Vorstehendes gilt nicht für die durch die Beweiserhebung in der zweiten Instanz veranlaßten Kosten; diese werden allein den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagten klageweise auf Erstattung restoffener Unfallschäden in Anspruch.
Die Klägerin befuhr am 26.09.2015 gegen 14.15 Uhr mit ihrem PKW, einem Nissan, die L 3… zwischen H. und L. Auf der Höhe eines dort in Fahrtrichtung der Klägerin links belegenen Feldweges kam es zu einem Zusammenstoß mit dem nachfolgenden PKW des Beklagten zu 1), einem Mercedes der A-Klasse. Die Hauptanstoßstelle an dem Klägerfahrzeug befindet sich links. Die Beklagte zu 2) regulierte in der Folgezeit den Unfallschaden der Klägerin auf der Grundlage einer Haftungsverteilung von 50 zu 50. Die Klägerin macht mit der Klage den von ihr behaupteten restoffenen Unfallschaden sowie restliche Rechtsanwaltsgebühren geltend.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vortragen lassen, sie habe seinerzeit nach links in den Feldweg abbiegen wollen. Dieserhalb habe sie die Geschwindigkeit ihres PKW reduziert und den linken Blinker gesetzt. Der mit seinem PKW ihr nachfolgende Beklagte zu 1) habe zu spät gemerkt, daß sie ihre Geschwindigkeit reduziert habe und dieserhalb auf ihr Fahrmanöver seinerseits mit einer Vollbremsung reagiert. In der Endphase des Bremsmanövers habe der Beklagte zu 1) auch noch ein Ausweichmanöver nach links auf die Gegenfahrbahn unternommen und sei solchermaßen gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen PKW gestoßen. Dem äußeren Anschein nach handele es sich um einen Auffahrunfall. Für die hieraus resultierenden Schäden hafteten die Beklagten zu 100 %.
Die Kläger[…]