LG Köln – Az.: 6 S 150/18 – Urteil vom 14.03.2019
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2018 – Az: 224 C 85/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin vermietete den Beklagten eine 3-Zimmer Wohnung im 7. OG des Objektes M-Straße in Köln zu einer Grundmiete von 626,76 EUR, die zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung zuletzt 1.045,76 EUR betrug und zum 3. Werktag im Voraus fällig sein sollte. Wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 2.246,99 EUR erklärte die Klägerin in der Klageschrift vom 02.03.2018 die fristlose Kündigung. Der Zahlungsrückstand war jedenfalls seit Oktober 2016 ständig vorhanden (vgl. Zahlungsaufstellung Mietkonto, Bl. 4 ff. d.A.).
Die Beklagten bemühten sich, durch Einschaltung des Amts für Soziales der Stadt Köln eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erreichen. Letztlich teilte ihnen der Sachbearbeiter mit Schreiben vom 26.03.2018 (Bl. 22 d.A.) mit, dass der Vermieter nach erneuter Rückfrage seinerseits nicht bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen, auch nicht bei Zahlung der Mietrückstände und Kosten, so dass sie sich eine neue Wohnung suchen müssten.
In der Folge erhielten die Beklagten ein Zustimmungsverlangen der für die Klägerin tätigen W GmbH mit Datum vom 24.04.2018 (Bl. 33 d.A.) zur Mietanpassung zum 01.07.2018 mit der Bitte um Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um 89,59 EUR von bisher 1.045,76 EUR auf 1.135,35 EUR und Rücksendung der unterschriebenen Zustimmungserklärung bis zum 30.06.2018. Die Beklagten unterzeichnete am 05.05.2018 die Zustimmungserklärung (Bl. 39 d.A.) und übersandten diese innerhalb der gewünschten Frist zurück.
Die Beklagten meinen, dass in der Bitte um Zustimmung zur Mieterhöhung ein Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses liege, das sie angenommen hätten.
Klägerin meint, aus dem Mieterhöhungsverlangen könne ein Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht abgeleitet werden. Die Mieterhöhungen erfolgten – unbestritten – im automatisierten Verfahren ohne Prüfung der einzelnen Mietverhä[…]