Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhungsverlangen nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Köln – Az.: 6 S 150/18 – Urteil vom 14.03.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2018 – Az: 224 C 85/18 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 2)  vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin vermietete den Beklagten eine 3-Zimmer Wohnung im 7. OG des Objektes M-Straße in Köln zu einer Grundmiete von 626,76 EUR, die zzgl. Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenvorauszahlung  zuletzt 1.045,76 EUR betrug und zum 3. Werktag im Voraus fällig sein sollte. Wegen eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 2.246,99 EUR erklärte die Klägerin in der Klageschrift vom 02.03.2018 die fristlose Kündigung. Der Zahlungsrückstand war jedenfalls seit Oktober 2016 ständig vorhanden (vgl. Zahlungsaufstellung Mietkonto, Bl. 4 ff. d.A.).

Die Beklagten bemühten sich, durch Einschaltung des Amts für Soziales der Stadt Köln eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erreichen. Letztlich teilte ihnen der Sachbearbeiter mit Schreiben vom 26.03.2018 (Bl. 22 d.A.) mit, dass der Vermieter nach erneuter Rückfrage seinerseits nicht bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen, auch nicht bei Zahlung der Mietrückstände und Kosten, so dass sie sich eine neue Wohnung suchen müssten.

In der Folge erhielten die Beklagten ein Zustimmungsverlangen der für die Klägerin tätigen W GmbH mit Datum vom 24.04.2018 (Bl. 33 d.A.) zur Mietanpassung zum 01.07.2018  mit der Bitte  um Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete um 89,59 EUR von bisher 1.045,76 EUR auf 1.135,35 EUR und Rücksendung der unterschriebenen Zustimmungserklärung bis zum 30.06.2018. Die Beklagten unterzeichnete am 05.05.2018 die Zustimmungserklärung (Bl. 39 d.A.) und übersandten diese innerhalb der gewünschten Frist zurück.

Die Beklagten meinen, dass in der Bitte um Zustimmung zur Mieterhöhung ein Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses liege, das sie angenommen hätten.

Klägerin meint, aus dem Mieterhöhungsverlangen könne ein Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht abgeleitet werden. Die Mieterhöhungen erfolgten – unbestritten –  im automatisierten Verfahren ohne Prüfung der einzelnen Mietverhä[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv