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Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 289/18 – Urteil vom 14.03.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.05.2018 – 5 Ca 63/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen, auf betriebsbedingte Gründe gestützten Kündigung.

Die Beklagte betreibt in C-Stadt ein Shopping-Center mit einem Lebensmittelmarkt und beschäftigt ca. 350 Mitarbeiter. Sie unterhält u.a. eine eigene IT-Abteilung.

Der am … August 1963 geborene Kläger war seit dem 1. September 2003 bei der Beklagten als Marktleiter beschäftigt und für das gesamte operative Geschäft des Lebensmittelmarktes mit über 5.000 qm Verkaufsfläche sowie für die Führung des Personals (ca. 90 Arbeitnehmer) verantwortlich.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2018.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 23. Januar 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Kündigungsschutzklage.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 23. Mai 2018 – 5 Ca 63/18 – verwiesen.

Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – gemäß dem Kündigungsschutzantrag zu 1. festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch Kündigung vom 8. Januar 2018 aufgelöst wird. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 31. Juli 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Oktober 2018 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Sie trägt vor, ihre Gesellschafter hätten im Juli 2017 entschieden, den Lebensmittelmarkt als Herzstück des Shopping-Centers zukunftsfähig zu machen. Denn es sei erforderlich, auf die Verwerfungen im Einzelhandel zu reagieren, die den Lebensmitteleinzelhandel zunehmend erreichten. Da Konzerne wie Amazon auch in den Lebensmittelmarkt drängen und hierzu ihre Marktmacht nutzen würden, sähe[…]


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