Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 6 Sa 489/18 – Urteil vom 14.03.2019
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2018 – 7 Ca 508/18 -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteienbestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 16.01.2018 zum 31.03.2018 nichtaufgelöst worden ist;
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu ¼ die Klägerin zutragen und zu ¾ die Beklagte.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung vom 16.01.2018 sowie um Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Kündigung in einem Arbeitsverhältnis, das die Beklagte nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit Zustimmung des Betriebsrats erneut zum 31.10.2018 gekündigt hat.
Die Klägerin ist 58 Jahre alt. Sie ist wurde von der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig sind, am 01.01.2012 eingestellt. Im Zeitpunkt des Zugangs der hier streitigen Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis mithin sechs Jahre. Nach dem Wortlaut der Arbeitsvertragsurkunde wurde die Klägerin als „Senior Accountant Anlagenbuchhaltung“ eingesetzt. Nach § 1 Abs. 3 der Arbeitsvertragsurkunde (Anlage K2, Bl. 10 d.A.) ist die Arbeitgeberin berechtigt, der Klägerin auch andere zumutbare Arbeiten zu übertragen. Zuletzt erhielt die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Bruttoentgelt in Höhe von 7.159,43 EUR monatlich.
Organisatorisch ist der Bereich Accounting, dem die Klägerin zugeordnet war, dem „Controller EMEA & Global Production“ unterstellt (EMEA = Europe, Middle East, Africa). Das von der Beklagten gestaltete Organigramm sah im September 2017 auszugsweise noch wie folgt aus (Bl. 59 d.A.):
Welche konkreten organisatorischen Entscheidungen die Beklagte in der Folgezeit getroffen hat und ob bzw. wie diese Entscheidungen umgesetzt wurden, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Jedenfalls stellte sich das von der Beklagten erstellte Organigramm im Februar 2018 wie folgt dar (Bl. 62 d.A.):
Es wurde also der Bereich „EMEA Accounting“ unter der Leitung des Mitarbeiters D B geändert, indem das bisherige Kästchen „Controller EMEA & Global Production“ umbenannt wurde in „EMEA Controlling“ und ein Kästchen für eine zusätzliche Organisationseinheit mit dem Namen „G[…]