Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall zwischen Pkw-Fahrer und verbotswidrig überholendem Motorradfahrer

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 10 U 2655/18 – Urteil vom 15.03.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 01.08.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 01.03.2018 (Az. 14 O 3325/16) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.08.2016 zu bezahlen.

1.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren unfallbedingten Schäden zu 50 % zu ersetzen, die ihr auf Grund des Verkehrsunfalles vom 27.06.2016 gegen 07.20 Uhr auf der G.Straße in M.S. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 77 %, die Beklagten samtverbindlich 23 %.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 77 %, die Beklagten samtverbindlich 23 %.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz verneint.

1. Auf Grund der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der Zeugin K.-W. und den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. R., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist und denen der Senat folgt, war die Klägerin für die Beklagte zu 1) beim Einfahren in die Vorfahrtstraße sichtbar und der Unfall für sie bei entsprechender Blickzuwendung vermeidbar. Bei Einfahrbeginn der Beklagten zu 1) 1 Sek. – 1,41 Sek. vor der Kollision war die Klägerin 14 m – 20 m entfernt, es liegt daher ein Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1) vor. Die Kollisionsgeschwindigkeit des Pkw der Beklagten zu 1) betrug etwa 10 km/h. Die Klägerin ihrerseits fuhr unter Missachtung der durchgehenden Linie und einer Sperrfläche über diese hinweg teilweise auf der Fahrbahnhälfte des Gegenverk[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv