LG Darmstadt – Az.: 8 O 132/18 – Urteil vom 15.03.2019
Es wird dem Grunde nach festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches von der vollen Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom 01.08.2015 gegen 04:00 Uhr auf der BAB A 3 zwischen […] und […] ausgeht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 01.08.2015 gegen 04:00 Uhr auf der BAB A 3, zwischen […] und […] entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht bereits auf Dritte übergegangen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um immateriellen und materiellen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, wobei die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach nicht im Streit steht, sondern allein die rechtliche Reichweite der Schadensersatzpflicht sowie der Schadensumfang.
Der Kläger ist neben seiner beruflichen Tätigkeit Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt […]. In dieser Eigenschaft wurde er am 01.08.2015 gegen 03:40 Uhr zu einem Verkehrsunfall auf der BAB 3 alarmiert. Die Freiwillige Feuerwehr begab sich mit mehreren Fahrzeugen an die Unfallstelle, bei der sich bereits ein Rettungsdienstfahrzeug befand. Der Kläger stellte sein Dienstfahrzeug hinter dem Rettungswagen ab und stieg aus, um seine Ausrüstung anzulegen. Er stand noch neben seinem Fahrzeug, als ein von dem Beklagten zu 1.) gesteuerter, von der Beklagten zu 2.) gehaltener und bei der Beklagten zu 3.) haftpflichtversicherter Sattelschlepper mit Auflieger nahezu ungebremst auf die Fahrzeugkolonne auffuhr und dabei die Fahrzeuge zusammenschob bzw. wegschleuderte. Der Kläger konnte den Fahrzeugen durch einen Sprung zur Seite entkommen und wurde nicht unmittelbar körperlich verletzt. Anschließend rief er in sein Funkgerät: „Hier sind alle tot!“
Ob der Kläger bei diesem Unfall bzw. aufgrund dieses Unfalls psychische Beeinträchtigungen erlitt, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurden weitere Rettungskräfte körperlich verletzt, zum Teil schwer.
Der Kläger verblieb am Unfallort und leitete unter Zuhilfenahme der Freiwilligen Feuerwehr […] den Einsatz weiter bis zum Ende der Aufräumarbeiten.
Mit Schreiben vom 04.07.2017 forderte der Klägervertreter vergebens die außergerichtliche Vertretung der Beklagten zu 3.) auf, dem Kläger bis zum 18.07.2017 vorläu[…]