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LG Karlsruhe – Az.: 19 S 56/18 – Urteil vom 26.03.2019

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 27.04.2018, Az. 2 C 127/17, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht einen Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend und begehrt ferner die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Folgeschäden.

Der Kläger wurde am 1.12.2016 auf einem Betriebsgelände in der … in Pforzheim von dem Beklagten Ziff. 2 als Führer eines bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversicherten Pkw rückwärts angefahren. Die Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat behauptet, er wäre mit dem Kopf auf die Motorhaube des Pkw gefallen und hätte sich Prellungen am Unterschenkel/Schienbein zugezogen. Er hätte starke Schmerzen und ein Trauma erlitten. Das sich am Unterschenkel gebildete Hämatom sei so schwer und gefährlich gewesen, dass er deshalb am 14.12.2016 habe operiert werden müssen und schwerste Folgeschäden, bis hin zur Amputation des Beines drohten. Auch am 19.12.2016 und am 21.12.2016 habe er sich im Krankenhaus aufhalten müssen, um sich einer Hauttransplantation zu unterziehen. Durch den Aufprall auf die Kühlerhaube habe er schwere Kopfschmerzen gehabt, was den Schluss zulasse, dass er eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Ihm drohten erhebliche Folgeschäden, insbesondere falls die Transplantation nicht erfolgreich bleiben würde. Auch eine Blutvergiftung sei nicht auszuschließen. Bis zum 1.2.2017 sei er aufgrund des Unfalls arbeitsunfähig gewesen. Er habe sich wiederholt zur Wundbehandlung in der Klinik einfinden müssen, die Hämatome hätten punktiert werden müssen und er habe Krankengymnastik in Anspruch nehmen müssen. Er benötige Hilfe im täglichen Leben. Ein Umzug oder zumindest Umbauarbeiten stünden im Raum. Der Kläger ist der Ansicht, dies rechtfertige einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 3.000 €.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2016 sowie weitere EUR 492,54 und nochmals weitere Eur 25,00 nebst jeweils Z[…]


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