AG München – Az.: 132 C 1229/19 – Urteil vom 22.03.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2018 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 132,86 Euro festgesetzt
Tatbestand
Das Urteil ist gemäß § 313a ZPO verkürzt, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist: Für die Zulässigkeit einer Berufung muss eine Beschwer von über 600 Euro gegeben sein (§ 511 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Die Verurteilung liegt unter diesem Wert. Es braucht daher keines Tatbestands, also keiner gesonderten Darstellung des unstrittigen und strittigen Sachverhalts und bisherigen Verfahrensablaufs. Zum Verständnis des Urteils ist aber Folgendes darzulegen:
Zwischen den Parteien bestand ein Reisevertrag, bei dem für die Rückreise ein Abflug um 14.30 Uhr mit Ankunft in … um 16.05 Uhr vorgesehen war. Vor Reisebeginn buchte die Beklagte als Reiseveranstalter den Kläger als Reisenden auf einen Flug um, der um 6.30 Uhr abhob und nach Flugplan um 8.40 Uhr in … ankam. Für die Weiterfahrt wurde ein Zuggutschein zur Verfügung gestellt, der schon für die Hinreise zum unverändert gebliebenen Abflugflughafen galt. Der Kläger nahm die Veränderung der Reiseleistung hin.
Aufgrund dessen verlängerte sich die Rückreise um 6 bis 7h, je nachdem ob der Bus vom Flughafen zum Bahnhof auf die Minute genau pünktlich sein würde. Die Umbuchung machte also eine erheblich länger dauernde und noch in den Nachtstunden beginnende Rückreise erforderlich, dazu kam ein Umsteigen in einen Bus, dann in einen Zug, um so den Gabelflug statt des vereinbarten direkten Hin- und Rückfluges von und zum selben Flughafen auszugleichen.
Entscheidungsgründe
A. Eine Sachentscheidung ist zulässig. Die Klage ist am Wohnsitz der Beklagtenpartei erhoben, die Klageforderung hält sich im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsgerichts. Es wurde im vereinfachten Verfahren verhandelt. Mündliche Verhandlung war nicht beantragt. Die Parteien waren darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach Ablauf von Schriftsatzfristen bei Entscheidungsreife nach Sachlage entscheiden kann.
Nach Sachlage besteht inzwischen Entscheidungsreife. Der letzte Vergleichsvorschlag des Gerichts wurde von Beklagtenseite nicht angenommen.
B. In der Sache ist die Klage teilweise begründet.