LG Münster – Az.: 16 O 86/18 – Urteil vom 27.03.2019
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch den Unfall am 03.04.2015 in Münster, A-Straße / B-Straße entstanden sind und noch entstehen werden, in voller Höhe zu ersetzen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist bzgl. der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1), 2) und 3) dem Grunde nach wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.04.2015 gegen 11:30 Uhr in Münster im Kreuzungsbereich A-Straße / B-Straße ereignete.
Der Kläger befuhr zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrzeug, amtliches Kennzeichen ST-## ### die A-Straße in Münster in südlicher Richtung. Dabei passierte er die Kreuzung A-Straße/B-Straße. Bei der genannten Kreuzung handelt es sich um eine solche ohne gesonderte Vorfahrtsregelung, so dass dort die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt. In der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß mit dem Beklagten zu 1), der aus Sicht des Klägers von links kommend die B-Straße mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen H-## #### befuhr. Halter dieses Fahrzeugs ist die Beklagte zu 2). Zum Zeitpunkt des Unfalls war das Fahrzeug bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des Klägers, der aus seiner Sicht von rechts kam, missachtete.
Aufgrund des Unfalls erlitt das klägerische Fahrzeug einen Totalschaden. Der Kläger wurde schwer verletzt. Die Beklagte zu 3) glich die unfallbedingten Schäden des Klägers zu einer Quote 75 % aus und zahlte ihm einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.000 EUR aus. Weiter teilte sie ihm mit Schreiben vom 06.07.2018 mit, dass sie bereit sei, auch zukünftige unfallbedingte materielle und immaterielle Schäden zu 75 % zu erstatten, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Beklagten zu 1), 2) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger in voller Höhe die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den Unfall am 03.04.2015 in Münster, A-Straße/B-Straße entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, eine Ha[…]