LG Bremen – Az.: 2 O 1604/18 – Urteil vom 01.04.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.524,68 EUR.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten eine Forderung aus abgetretenem Recht bzw. aus einem gekündigten Girokontovertrag geltend.
Der Beklagte führte bei der D. AG ein Girokonto mit der Nr. XY. Das Konto wurde als Kontokorrentkonto geführt. Dieses Konto war am 30.09.2011 mit dem Betrag in Höhe von 5.298,98 EUR überzogen. Mit dem Kontoauszug–Nr. 8 vom 25.10.2011 wurde dem Beklagten dieser Saldo per Rechnungsabschluss mitgeteilt, ohne dass dieser widersprach (Bl. 3 ff. der Akte).
Mit Schreiben vom 20.12.2011 teilt die D. AG dem Beklagten mit, dass sie das zuvor genannte Konto nach wiederholten Zahlungsbitten aufgelöst habe. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten auf, die noch offene Gesamtforderung in Höhe von 5.524,68 EUR auszugleichen (Bl. 6 der Akte).
Die streitgegenständliche Forderung wurde anschließend von der D. AG zur weiteren Beitreibung an den Kläger abgetreten (Bl. 7 der Akte). Der Kläger will den Beklagten – was streitig ist – mit Schreiben vom 06.02.2012 nochmals zur Zahlung des streitigen Betrages gemahnt haben (Bl. 19 der Akte). Eine Zahlung nahm der Beklagte jedenfalls nicht vor.
Der Kläger ist der Ansicht, einen Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe aus einem Saldoanerkenntnisvertrag gemäß § 675f BGB i.V.m. § 780 BGB, in jedem Fall aber aus der dem Beklagten gewährten Kontoüberziehung gemäß § 488 BGB i.V.m. § 355 HGB nebst Zinsen in Höhe von 195,46 EUR zu haben. Daneben stünde ihm ein Zinsanspruch aus § 497 Abs. 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB sowie ein Anspruch auf Erstattung weiterer Gebühren und Auslagen zu (Bl. 2 der Akte).
Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruches sei im Jahr 2011 für die Dauer von zehn Jahren gemäß § 497 Abs. 3 S. 3 gehemmt worden. Diese Vorschrift sei auch auf gekündigte Darlehensverhältnis und insbesondere auch auf Kontokorrentüberziehungen anwendbar (Bl. 24 f., 39 der Akte).
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.524,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR zu zahlen.
Der Beklagte bea[…]