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Auslegung Ratenzahlungsvereinbarung – Vollstreckung des Bruttolohns

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ArbG Köln – Az.: 14 Ca 4854/18 – Urteil vom 27.03.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 42,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 3184/17 in Höhe von 218,80 EUR zusteht.

3. Die weitere Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Köln, 14 Ca 3184/17 vom 12.04.2018 wird für unzulässig erklärt.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs des Arbeitsgerichts Köln 14 Ca 3184/17 vom 12.04.2018 an die Klägerin herauszugeben.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und der Beklagte zu 45%.

7. Der Streitwert wird auf 16.983,14 EUR festgesetzt.

8. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach zwischenzeitlich übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen in der Sache im Wesentlichen noch um die Rückzahlung eines durch den Beklagten bei der Klägerin vollstreckten Betrages, den Ersatz etwaiger der Klägerin durch die Vollstreckung entstandener Schäden, die Erklärung der Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen und die Herausgabe des Vollstreckungstitels sowie über einen Zahlungsanspruch des Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestandenen Arbeitsverhältnis.

Die Parteien standen seit März 2004 in einem Arbeitsverhältnis.

Sie stritten vor dem Arbeitsgericht Köln im Verfahren 19 Ca 1437/16 zunächst um die Auflösung des zwischen ihnen bestandenen Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der hiesigen Klägerin (aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit im Folgenden: Arbeitgeberin) vom 25.02.2016. Der hiesige Beklagte (aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit im Folgenden: Arbeitnehmer) erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Köln stellte mit Urteil vom 22.02.2017 fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden war.

Die Arbeitgeberin erklärte mit Schreiben vom 27.02.2017 eine erneute Kündigung. Diese war neben weiteren klage- und widerklageweise geltend gemachten Ansprüchen Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 1532/17.

Das Gericht hat dem arbeitgeberseitigen Antrag entsprechend das Verfahren 14 Ca 1532/17 des Arbeitsgerichts Köln zum streitgegenständlichen Verfahren beigezogen und zu[…]


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