AG Charlottenburg – Az.: 73 C 64/18 – Urteil vom 05.04.2019
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu tragen. Die Streithelferin der Klägerin behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie ist Eigentümerin der Einheit 10/23. In der Teilungserklärung in der Fassung der Änderungserklärung vom 18. Juli 2003 ist diese Einheit als “Wohnung belegen ihm 5. Obergeschoss rechts des linken Aufgang sowie im 5. Obergeschoss links des rechten Aufgangs mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 214,02 m², verbunden mit den Kellerräumen K 19 und K 23“ bezeichnet.
Die Beklagte hat die Wohnung an den Streitverkündeten, ihren Streithelfer …, vermietet. Dieser bewohnt die Wohnung aber nicht selbst, sondern nutzt sie im Einverständnis mit der Beklagten indem er die 7 Zimmer der Wohnung gegen Entgelt älteren Menschen überlässt, die aufgrund Alters und gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen in streitigem Umfang auf Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen sind. Um diese Hilfe zu leisten, ist in den Räumen der Wohnung ständig ein Pflegedienst anwesend, der den Bewohnern soweit erforderlich bei der Körperhygiene hilft, die Räume reinigt, die Wäsche wäscht, Lebensmittel für die gemeinsam genutzte Küche anschafft und dreimal am Tag Mahlzeiten für die Bewohner anbietet. Weitere Einzelheiten des Zusammenlebens der Senioren in der Wohnung der Tätigkeiten des Pflegedienstes sind zwischen den Parteien streitig.
Die Mehrheit der Eigentümer in diesem Haus, zu denen auch die Streithelferin der Klägerin gehört, sind der Auffassung, die Beklagte bzw. ihr Mieter nutzten die Einheit nicht zu Wohnzwecken, sondern als kommerzielles Altenpflegeheim. Die Bewohner seien schwerst pflegebedürftig und zum Teil zu 100 % bettlägerig. Ihnen sei es nicht erlaubt, die Einheit selbstständig zu verlassen. die Möblierung in den Zimmern sei mindestens teilweise gestellt und nicht von den Bewohnern mitgebracht. Es handele sich im Ergebnis um eine geschlossene Unterbringung. Die Einheit der Beklagten produziere auch unverhältnismäßig viel Müll, der durch die Pflegebedürftigkeit der Bewohner und die für sie zu erbringenden medizinischen Dienstleistungen bedingt sei. Auch fühlten sich zahlreiche Bewohner beeinträcht[…]