OLG Frankfurt – Az.: 23 U 112/17 – Urteil vom 08.04.2019
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. September 2017 – 2-20 O 91/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 13. November 2014 in Stadt1.
Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäà § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich um eine Unfallmanipulation gehandelt habe. Zunächst spreche der Unfallhergang für einen gestellten Unfall, da er so, wie er vom Beklagten zu 2) geschildert worden sei, nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere erkläre ein Abrutschen von der Kupplung nicht die massiven Schäden am klägerischen Fahrzeug. Nach dem Gutachten hätte ein Abrutschen vom Kupplungspedal angesichts der Motorisierung des Beklagtenfahrzeugs nicht die vorliegenden schweren Schäden verursacht. Die Spuren sprächen nach dem Gutachten sehr gut nachvollziehbar darüber hinaus gegen einen durchgängigen Streifkontakt und dafür, dass der klägerische PKW1 mehrfach angefahren worden sei. Bereits diese Indizien genügten für die Ãberzeugung des Gerichts, dass der Beklagte zu 2) absichtlich in den PKW1 hineingefahren sei. Ein weiteres Indiz sei auch, dass es nach den Angaben des Zeugen A genügend Platz zum Einparken gegeben habe.
Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass der Kläger mit diesem absichtlichen Unfall einverstanden gewesen sei. Denn es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte zu 2) dem Kläger hätte absichtlich schaden wollen. SchlieÃlich sei von Konflikten zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nichts bekannt. Als nachvollziehbare Alternative komme daher nur in Betracht, dass es eine gemeinsame Absprache gegeben habe und mit der Versicherung des Beklagten zu 2) Geld verdient werden sollte. Hierfür sprächen auch weitere Indizien. Denn bei einem Einparkvorgang sei die Haftungsverteilung eindeutig; dem Kläger hätte nicht einmal eine Betriebsgefahr zugerechnet werden können. Auch habe die unmittelbare Beschädigung ohne weitere Zeugen in einer verhältnismäÃig einsamen Gegend stattgefunden. Trotzdem seien unbeteiligte Zeugen in der Nähe vorhanden gewesen, die den unbeschÃ[…]