Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Eigenbedarfskündigung – nachvollziehbare Erwägungen für Nutzungswillen des Vermieters

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Frankfurt – Az.: 33 C 2496/18 (56) – Teilurteil vom 04.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltenen Räumlichkeiten in der Straße XXX, 60385 Frankfurt am Main, 1. Obergeschoss, 4 Zimmer, eine Küche, eine Diele, ein Bad/WC, ein Keller, zu räumen und geräumt an die Kläger herauszugeben.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 5000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe ihrer Mietwohnung in der XXX, 60385 Frankfurt am Main.

Zwischen den Parteien gilt der aus Bl. 8, 10 ff. d. A. ersichtliche Mietvertrag. Die Kläger sind Vermieter und die Beklagte ist seit dem Jahr 1986 Mieterin, die Nettomiete beträgt monatlich 552,00 €. Die Beklagte zu 1 betrieb die Untervermietung der Wohnung, unter anderem waren auch die Beklagten zu Z. 2-4 Untermieterinnen einzelner Zimmer in der Wohnung.

Mit Schreiben vom 20.4.2017 ließ die Klägerseite der Beklagten wegen Eigenbedarfs zum 30.4.2018, hilfsweise zum nächst möglichen Termin das Mietverhältnis kündigen. In dem Kündigungsschreiben (Bl. 16, 19 d. A.) heißt es unter anderem: „Bekanntermaßen wohnt meine Mandantschaft mit den 2 Kindern (3 und 5 Jahre) derzeit in erheblicher Entfernung (125 km, Fahrzeit einfach eineinhalb Stunden) von Frankfurt am Main. Frau XXX arbeitet in Frankfurt am Main und die Anreise gestaltet sich immer aufwändiger durch zunehmenden Straßenverkehr, Staus und Störungen. Die Kinder verkraften die Trennung von der Mutter immer schlechter und leiden sehr unter dem wöchentlichen Plan, dass die Mutter regelmäßig allein zur Arbeit nach Frankfurt fahren muss. Die aktuelle Situation ist daher mit erheblichen Nachteilen familiärer, finanzieller und zeitlicher Art behaftet…. Die Familie XXX/XXX hat sich daher entschlossen, mehr Lebenszeit in Frankfurt zu verbringen, um Fahrzeit und Kosten zu sparen und die Familie von den dargestellten Belastungen zu befreien. Es wird daher der Einzug in die derzeit von Ihnen noch bewohnten Wohnung beabsichtigt, da diese durch die Größe und Lage die Voraussetzungen bietet…“.“ Die Beklagte gab die Wohnung jedoch nicht an die Kläger heraus.

Die Kläger behaupten, sie wollten zur Entlastung der in Frankfurt berufstätigen Klägerin, die möglichst viel Zeit mit ihren beiden Kindern verbringen wolle, mit der Familie nach Frankfurt in die Wohnung in der XXX,60385 Frankfurt am Main, umziehen, um den Arbeitsweg der in Frank[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv