Ein banaler Auffahrunfall im Straßenverkehr wurde für einen deutschen Autofahrer in Großbritannien zu einer komplexen juristischen Herausforderung. Plötzlich stand die Frage im Raum, nach welchem Recht ein solcher Schadensersatzfall im Ausland zu beurteilen ist. Ein Gericht musste nun klären, wer für die hohen Reparatur- und Nebenkosten aufkommt. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Tücken internationaler Unfallregulierung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 O 143/17 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Lüneburg
- Datum: 10.04.2019
- Aktenzeichen: 6 O 143/17
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Internationales Privatrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Halter eines Pkw Fiat Doblo, dessen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall in Großbritannien verwickelt wurde und der Schadensersatz forderte.
- Beklagte: Der deutsche Schadensregulierer für die ausländische Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie legte Einspruch gegen ein früheres Urteil ein und bestritt Teile des Unfalls und der Forderungen.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Ein deutscher Fahrzeughalter (Kläger) wurde in Großbritannien in einen Auffahrunfall verwickelt, verursacht durch den Fahrer eines bei einer ausländischen Versicherung versicherten Fahrzeugs. Der Kläger forderte Schadensersatz für Reparaturkosten, Gutachterkosten und Mietwagenkosten.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Kläger nach englischem Recht Anspruch auf Schadensersatz gegen den deutschen Schadensregulierer hat und in welcher Höhe die einzelnen Posten (insbesondere Mietwagenkosten) erstattungsfähig sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landgericht bestätigte das ursprüngliche Versäumnisurteil teilweise und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 7.632,26 € nebst Zinsen zu 3 % über dem Basiszinssatz der Bank of England. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die internationale Zuständigkeit gegeben war und englisches Recht anzuwenden ist, da der Unfall in Großbritannien stattfand. Nach englischem Deliktsrecht lag ein Sorgfaltspflichtverstoß des Unfallverursachers vor, und es gab kein Mitverschulden des Klägers. Die Schadenshöhe wurde ermittelt, wobei die Mietwagenkosten nur teilweise als erstattungsfähig angesehen wurden.
- Folgen: Die Beklagte muss den größten Teil des geforderten Schadensersatzes zahlen und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Fall vor Gericht
Blechschaden im Urlaub: Wer zahlt, wenn’s im Ausland kracht? Ein deutsches Gerichtsurteil beleuchtet die Tücken
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr, und schon ist es passiert – ein Auffahrunfall. Meist ist der Schreck größer als der Schaden. Doch was, wenn der Unfall im Ausland geschieht? Plötzlich stellen sich viele Fragen: Welches Recht gilt? An wen muss ich mich wenden? Ein Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 10. April 2019 (Aktenzeichen: 6 O 143/17) gibt hierzu interessante Einblicke, wie ein solcher Fall ablaufen kann.
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