AG Saarbrücken – Az.: 42 C 262/18 (10) – Urteil vom 12.04.2019
1. Die Beschlüsse Eigentümerversammlung … – werden für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 9.620,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien bilden die Eigentümergemeinschaft WEG …, die aus den im Rubrum aufgeführten selbständigen Einheiten besteht.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im Anwesen ….
Am 22.08.2018 fand eine Eigentümerversammlung statt, auf der u.a. die angefochtenen Beschlüsse gefasst wurden.
Der Kläger ist der Auffassung, die Eigentümerversammlung war hinsichtlich der Beschlussfassung zu TOP 6 und TOP 7 nicht beschlussfähig. 24 Eigentümer waren durch Vollmachten vertreten. Der Verwalter sei mit den ihn erteilten Vollmachten vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen.
Ihm sei die durch Frau …, Mieterin einer Wohnung des Klägers, geltend gemachte Einsicht in der der Abrechnung 2017 zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen verweigert worden. Der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung sei schon deshalb aufzuheben.
Bei den Einnahmen fehle die Angabe der für die Vorjahre nachgezahlten Hausgelder. Zudem fehle die Angabe welche im Jahr 2016 überzahlten Hausgelder im Jahr 2017 zurückerstattet worden sind.
Bei der Entwicklung der Bankkonten ist ein Zugang von 222.071,67 € und ein Abgang von 187.391,10 €. Diese Beträge seien nicht aus den in der Abrechnung dargestellten Einnahmen und Ausgaben zu begründen.
Die Darstellung der Instandhaltungsrücklage sei fehlerhaft.
Bei der Position „Gebäudeversicherung“ betragen die Ausgaben lt Abrechnung 14.836,25 €. Die Prämie belaufe sich tatsächlich auf 14.562,87 €.
Die Position „Allgemeinstrom“ in Höhe von 3.368,93 € beinhalte auch die durch den Betreib der Heizungsanlage angefallenen Stromkosten, die in der Heizkostenabrechnung zu berücksichtigen seien.
In der Position „Allgemeinstrom“ seien Stromkosten für drei Lampen mit enthalten, die der Gesamtwohnanlage zuzurechnen seien. Der Verbrauch werde durch einen Zwischenzähler erfasst.
Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die in der Eigentümerversammlung der Eigentümer des Anwesens … – unwirksam sind.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Zeugin … habe Informationen, die sie im Rahmen erfolgter Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen erhalten habe,[…]