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Verkehrsunfall – Kollision des Überholers mit ausscherendem Fahrzeug

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AG Hamburg-Harburg – Az.: 640 C 378/18 – Urteil vom 12.04.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden. Dies gilt nicht, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Der Streitwert wird auf 1.773,31 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens vom 27.03.2018 gegen 15.00 Uhr auf der Straße … in ….

Der Kläger fuhr mit dem in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug … in Richtung …. Vor dem Kläger in gleicher Richtung fuhr der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten PKW des Herstellers … Vor dem Beklagten zu 1. fuhr zumindest ein weiteres Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von weniger als – wie dort erlaubt – 60 km/h. Der Kläger versuchte, die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen. Als sich das klägerische Fahrzeug auf gleicher Höhe mit dem … befand, scherte auch der Beklagte zu 1. zum Überholen mit seinem PKW nach links aus. Das klägerische Fahrzeug nahm er dabei nicht wahr, weil er zuvor keinen Schulterblick durchgeführt hatte. Hierdurch kam es zur seitlichen Kollision der beteiligten Fahrzeuge.

Der Kläger ließ den ihm entstandenen Schaden gutachterlich untersuchen. Für das Gutachten des Sachverständigenbüros … vom 03.04.2018 (Anlage K 1, Bl. 6 f. d.A.) entstanden ihm Kosten in Höhe von 911,00 € (Bl. 19 d.A.). Er nahm die Beklagten auf dieser Grundlage mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2018 (Anlage K 2, Bl. 20f. d.A.) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2. regulierte den dem Kläger entstandenen Schaden unter Zugrundelegung eines unfallbedingten Reparaturaufwandes von netto 4.997,53 € sowie einer Haftungsquote von 70 %. Auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 2. vom 04.06.2018 (Anlage K 3, Bl. 22f. d.A.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Kläger behauptet, er habe den Unfall nicht abwenden können. Er habe keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass auch der Beklagte zum Überholen ansetzen wollte. Eine unklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen, der Beklagte habe insbesondere nicht den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Der Kläger habe freie Sicht auf die Gegenfahrbahn gehabt, so dass ihm ein Überholen gefahrlos möglich gewesen […]


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