LG Dortmund – Az.: 2 S 35/18 – Beschluss vom 22.04.2019
Gründe
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin die vollständige Erstattung der augenärztlichen Rechnungen vom 22.07.2016 (Anl. B1, Bl. 25 und 26 der Akten) und vom 05.08.2016 (Anl. B3,.BI. 29 der Akten) über den Linsentausch mittels Femtosekundenlaser.
Das Amtsgericht Dortmund hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem angefochtenen Urteil vom 06.11.2018 zur Zahlung von 2.257,73 € verurteilt mit der Begründung, bei dem Einsatz der Femtosekundenlaser handele es sich um eine medizinisch notwendige eigenständige Leistung im gebührenrechtlichen Sinn, die ordnungsgemäß mit der Gebühren Nr. 5855 GOÄ analog abgerechnet worden sei. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vorliegenden Berufung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06.11.2018 (Az. 412 C 1712/17) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Dortmund hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der streitgegenständlichen Behandlungskosten verurteilt.
(Symbolfoto: Ground Picture /Shutterstock.com)Versicherungsfall ist nach § 1 (2) MBKK die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Behandlung als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die Behandlungsmethode, wenn sie geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu bessern oder das Leiden zu lindern. Der Annahme einer medizinischen Notwendigkeit steht es dabei nicht entgegen, da[…]