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Korruptionsverdacht eines Arbeitnehmers – Strafanzeige des Arbeitgebers

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 3 Sa 411/18 – Urteil vom 15.04.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.10.2016 – 11 Ca 3256/16 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten eines Verteidigers zu erstatten, nachdem auf Veranlassung des beklagten Landes gegen sie ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Die Klägerin ist seit 2001 bei dem beklagten Land, dort beim C. (LBB), als Sachbearbeiterin in der Abteilung Portfolio-/Facilitymanagement beschäftigt. Zu ihren Aufgaben gehört es, Verkaufsexposés zu versenden, Begehungen mit Kaufinteressierten durchzuführen, Kaufangebote entgegenzunehmen sowie die Leerstandsverwaltung.

Am 05.03.2015 meldete sich ein Anrufer unter dem Namen „Sch.“ bei der Leiterin der Niederlassung des LBB in K.. Der Anrufer teilte mit, er habe Informationen über eine Mitarbeiterin des beklagten Landes, die er im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Angerufenen allein weitergeben wolle. Zu diesem Gespräch kam es am 10.03.2015 in einem Café. Über das Gespräch fertigte Frau B. einen Aktenvermerk, über dessen Inhalt die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht streiten. Auf den Inhalt des Vermerks wird Bezug genommen (Bl. 182 ff. d. A.). In diesem Gespräch erklärte der Anrufer, sein Nachname sei tatsächlich nicht Sch., sondern P.. Er legte zu Beginn des Gesprächs einen auf diesen Namen lautenden Presseausweis vor. Ausweislich der Gesprächsnotiz sprach Herr P. während des gesamten Gesprächs „langsam und thematisch sprunghaft“. Herr P. war mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 01.12.2014 (AZ: 33 Ds 2030 JS 57568/12) rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe wegen versuchten Betruges zulasten der Geschädigten, Frau B.-L., im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Immobilie verurteilt worden. Im zugrundeliegenden Strafverfahren hatte die Klägerin als Zeugin ausgesagt. Das beklagte Land hatte ihr insoweit eine Aussagegenehmigung erteilt. Nach der schriftlichen Urteilsbegründung beruhten die dort maßgeblichen Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin sowie denen von Frau B.-L.. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsabschrift Bezug genommen (Bl. 102 ff. d. A.).


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