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Fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung nach Versetzung

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ArbG Stuttgart – Az.: 21 Ca 7336/18 – Urteil vom 18.04.2019

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 4.11.2018 nicht beendet worden ist, sondern bis 31.12.2018 fortbestand.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.447 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Arbeitgeberkündigung vom 04.12.2018.

Die klagende Partei war bei der Beklagten nach einem Betriebsübergang seit 02.04.2012 als Reinigungskraft in der Innenreinigung … Sindelfingen beschäftigt. Die Beklagte in der Rechtsform einer GmbH betrieb bei der Firma … AG in Sindelfingen im Rahmen eines Werkvertrages die Innenreinigung sowie die Reinigung der Spülküche. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Die klagende Partei war zu einem Stundenlohn von 10,30 € mit einer wöchentlichen Stundenzahl von 35 beschäftigt.

Aufgrund eines von der Beklagten vorgetragenen Endes des Werkvertrages der Innenreinigung sowie der Spülküchenreinigung zum 31.10.2018 informierte die Beklagte die klagende Partei mit Schreiben vom 04.10.2018. Dieses Schreiben enthält unter anderem folgende Passagen:

„Unser Auftrag für die Unterhaltsreinigung im Werk Sindelfingen wird am 31.10.2018 enden. Wir werden unseren Reinigungsstandort in Sindelfingen dann vollständig schließen.

Dies ist der aktuelle Sachstand. Über die wesentlichen weiteren Entwicklungen werden wir Sie zu späterer Zeit informieren. Ihre Arbeitsleistung haben Sie weiterhin uneingeschränkt bis zum 31.10.2018 zu erbringen, es sei denn ihr Arbeitsverhältnis endet vorher.

Bitte überlegen Sie sich, wie es spätestens ab dem 1. November 2018 für sie weitergeht. Eventuell sprechen Sie mit „…“ über eine dortige Weiterarbeit. Sie können sich für weitere Fragen auch an den Betriebsrat wenden.

Mit Einladungsschreiben Ende Oktober 2018 wies die Beklagte die klagende Partei zur Teilnahme an der Mitarbeiterversammlung am Montag, 05.11.2018 in der Niederlassung … an. Dabei teilt die Beklagte mit, dass die klagende Partei zu einem „Arbeitseinsatz für die Abwicklungsarbeiten und Ähnliches ab November 2018 und bis auf weiteres“ eingesetzt werde. Grundlage hierfür sei das über den 31.10.2018 hinaus fortbestehende Arbeitsverhältnis. Näheres zum Arbeitseinsatz der klagenden Partei im November 2018 werde die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben.

Die klagende Partei n[…]


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