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Filesharing – Haftung des Anschlussinhabers – Aufsichtspflicht des Stiefvaters für Stiefkind

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LG Frankfurt – Az.: 2/3 S 2/18 – Urteil vom 11.04.2019

Die Berufung der Berufungsklägerin gegen das am 07.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (32 C 2159/17 (13)) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Schadensersatz und Abmahnkosten aufgrund einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch sogenanntes Filesharing.

Es wird gemäß der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Amtsgerichts Frankfurt Main vom 07.12.2017 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“) ist Produzentin und Vermarkterin von digitalen Entertainment-Produkten. Sie tritt auch unter dem – als Marke eingetragenen – Label „…“ auf.

Das Computerspiel „…“ wurde am … in den USA bzw. … auf dem europäischen Markt veröffentlicht. Auf dem Datenträger ist die Klägerin in einem „©“-Vermerk genannt (Anlage K3, Bl. 186 d.A.).

Die Klägerin macht eine Rechtsverletzung am 29.01.2013 zwischen 16:59 Uhr und 17:19 Uhr geltend. Die streitgegenständliche Rechtsverletzung wurde durch den zum Tatzeitpunkt 12-jährigen Stiefsohn des Beklagten begangen.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2013 zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten auffordern. Der Beklagte reagierte mit Schreiben vom 08.08.2013 (Bl. 100 d.A.) und erklärte, dass er das Computerspiel auf dem Computer des damals 13-jährigen Sohnes aufgefunden habe. Der Sohn habe das Spiel trotz eindeutiger Verbote heruntergeladen, habe aber angegeben, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine legale, kostenlose Demo-Version gehandelt habe. Beide Elternteile seien zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Schon vor dem angegebenen Datum sei der Sohn eindeutig darüber aufgeklärt und über die Gefahren belehrt worden, dass es verboten sei, sich Spiele, Dateien etc. aus dem Internet herunterzuladen.

Die Klägerin trägt vor, dass sie Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte am Computerspiel „…“ sei.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seinem Stiefsohn nicht konkrete Gebote und Verbote mit Blick auf die Nutzung des Internetanschlusses auferlegt und ihm die Teilnahme an Tauschbörsen nicht verboten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Ansprüche gem[…]


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