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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage und Datenschutzgrundverordnung

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VG Regensburg – Az.: RN 3 K 19.267 – Urteil vom 17.04.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Am 10. September 2018 um 12:53 Uhr hielt nach den Feststellungen der Verkehrspolizeiinspektion D… der Führer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen FRG-… auf der Bundesautobahn A3 Richtung P…, Abschnitt 1280, km 5,510 bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug lediglich einen Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes von 58 m ein; Toleranzen seien zu Gunsten des Fahrzeugführers berücksichtigt worden. Auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild war eine Frau als Fahrzeugführerin erkennbar. Halter des Fahrzeugs ist der Kläger.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 befragte das Polizeiverwaltungsamt den Kläger in seiner Haltereigenschaft als Zeugen und forderte ihn auf, bis spätestens 14. November 2018 den Fahrzeugführer zu benennen und dessen Personalien mitzuteilen. Das Polizeiverwaltungsamt teilte der Polizeiinspektion G… mit Schreiben vom 21. November 2018 mit, dass der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf gekommen sei und deshalb gebeten werde, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen und anzuhören. Die Polizeiinspektion G… reichte mit Antwortschreiben vom 26. November 2018 den Vorgang unerledigt zurück und teilte mit, der Kläger habe am 22. November 2018 telefonisch erreicht werden können und mitgeteilt, dass es sich bei der Fahrerin um eine ehemalige Mitarbeiterin handle. Er kenne die Personalien der Fahrerin, gebe sie aber aufgrund Datenschutzrechts nicht heraus, da er in der Vergangenheit bereits Probleme damit gehabt habe.

Nachdem das Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 das Landratsamt Freyung-Grafenau über diesen Vorgang informiert hatte, hörte dieses den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar 2019 zur beabsichtigten Anordnung einer sogenannten Fahrtenbuchauflage an. Hierauf teilte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2019 im Wesentlichen mit, alle auf ihn zugelassenen Fahrzeuge verfügten über ein elektronisches Fahrtenbuch, da diese auch geschäftlich genutzt würden. Die Fahrerin sei bekannt gewesen und hätte nach Erfüllung der rechtlichen Vorschriften auch bekannt gegeben werden können. Nach den Maßgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung, welche verbindlich durchzusetzen s[…]


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