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Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

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LG Mönchengladbach – Az.: 5 T 64/19 – Beschluss vom 23.04.2019

Die Beschwerden des Betroffenen vom 28.06.2018 und des Beteiligten zu 3) vom 02.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 20.05.2018 (Az. 4 XVII 364/16) werden zurückgewiesen, soweit Ihnen nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 01.03.2019 abgeholfen worden ist.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der am 29.11.1949 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen fronto-temporalen Demenz und befindet sich aus diesem Grunde seit Juli 2016 in der geschlossenen Unterbringung. Er ist als Inhaber zweier Unternehmen sowie Eigentümer diverser Grundstücke vermögend. Die Beteiligte zu 1) ist seine zweite Ehefrau, mit der seit nunmehr 19 Jahren verheiratet ist und drei Kinder hat. Der Beteiligte zu 3) ist ein Sohn des Betroffenen aus erster Ehe.

Bereits im Mai 2014 befand sich der Betroffene in stationärer neurologischer Behandlung in der Max Grundig Klink Bühlerhöhe in Bühl/Baden, wurde im Juni 2014 durch Dr. H in Mönchengladbach fachneurologisch untersucht und befand sich im November 2015 erneut in entsprechender Behandlung im Alexianer Krankenhaus in Krefeld. Am 28.07.2015 unterzeichnete der Betroffene vor dem Zeugen und Notar G. General- und Vorsorgevollmacht, in der er unter anderem erklärte, die Beteiligte zu 1) unter Befreiung der Vertretungsbeschränkungen nach § 181 BGB in allen persönlichen wie unternehmerischen Angelegenheiten umfassend zu Vertretung seiner Person zu bevollmächtigen. Sollte eine Betreuung erforderlich werden, wünsche er sich die Beteiligte zu 1) als seine Betreuerin.

Unter Vorlage dieser Vollmacht nebst eines neurologischen Attests des Dr. H vom 20.07.2016 stellte die Beteiligte zu 1) am 21.07.2016 beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt den Antrag, den Betroffenen betreuungsrechtlich geschlossenen unterzubringen. Das Amtsgericht genehmigte die Unterbringung mit einstweiliger Anordnung vom 22.07.2016 für sechs Wochen, welche am 01.09.2016 um weitere sechs Wochen und seit dem im ordentlichen Verfahren kontinuierlich verlängert wurde.

Zur Überwachung der Beteiligten zu 1) bestellte das Amtsgericht aufgrund erheblicher Anschuldigungen des Beteiligten zu 3) hinsichtlich deren Lauterkeit per einstweiliger Anordnung vom 20.08.2016 die mit dem Betroffenen vormals befreundete Rechtsanwältin P für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten sowie Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beteiligten zu 1[…]


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