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Kapitalanlageberatungsvertrag – Voraussetzungen für Zustandekommen

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OLG Frankfurt – Az.: 23 U 117/18 – Urteil vom 29.04.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 30. Juni 2017, Az.: 2-07 O 386/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an ursprünglich fünf geschlossenen Immobilienfonds, von denen mittlerweile nur noch vier streitgegenständlich sind.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger seine Ansprüche nicht aus der Verletzung von Beratungspflichten herleiten könne, da eine solche schon nicht hinreichend dargetan worden sei, und es jedenfalls am notwendigen Kausalzusammenhang fehle.

Dem klägerischen Vorbringen zum konkreten Hergang der behaupteten Beratungsgespräche mangele es an der notwendigen Substanz. Der Kläger trage zwar vor, dass dem Zedenten die streitgegenständlichen Beteiligungen als sichere Anlage angepriesen worden seien, ohne dass auf Funktionsweise und Risiken hingewiesen worden sei. Dem sei die Beklagte jedoch substantiiert und insbesondere unter Vorlage von Kopien der zugehörigen Beratungsbögen entgegengetreten. Aus diesen lasse sich entnehmen, dass die wesentlichen Umstände, vor allem die maßgeblichen Risiken erörtert worden seien. Dem sei der Kläger nicht in ausreichendem Maße entgegen getreten. Er lege insbesondere nicht dar, weshalb die Beratungsbögen allesamt unterschrieben worden seien, wenn sie doch den Inhalt der Beratungen nicht einmal annähernd wiedergeben würden.

Die fehlende Substanz der Darlegungen zu den Beratungssituationen spiegele sich insbesondere in Bezug auf die Beteiligungen an den beiden X-Fonds wider. Danach sei die Beratung „nahezu identisch“ gefolgt. Der konkrete Hergang werde nicht darlegt. Auch dem Vorbringen der Beklagten, wonach eine Beratung zum X-Fonds 64 ausdr[…]


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