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Räumungsverfügung für gewerblich genutzte Räume

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KG Berlin – Az.: 8 W 28/19 – Beschluss vom 09.05.2019

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23. April 2019 wird der Beschluss der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 29. März 2019 wie folgt geändert:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung gesamtschuldnerisch aufgegeben, die in der … gelegenen Räume im Erdgeschoss, rechts vom Haupteingang aus gesehen, zugänglich über den Eingang rechts mittig im Innenhof, bestehend aus 2 Zimmern, einem Bad, sowie einer Abstellkammer, gemäß Grundriss (Anlage A 1), dort gelb umrandet, mit einer Gesamtfläche von ca. 41 m², zu räumen und geräumt an die Antragstellerin herauszugeben.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 13.834,20 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner auf Räumung und Herausgabe von gewerblich vermieteten Räumen.

Die Antragstellerin vermietete die im Gebäude … in … gelegenen Gewerberäume als Büro/Ladeneinheit mit 169 m² an die … GmbH (Anlage A 3). Nach § 2 des Mietvertrages vom 12. November 2014 begann das Mietverhältnis am 01.01.2015 und war befristet auf 3 Jahre (mit Option auf weitere drei Jahre). Eine Verlängerung des Mietvertrages über den 31.12.2017 hinaus ist nicht vereinbart. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2017 kündigte die Antragstellerin das Mietverhältnis vorsorglich fristlos wegen Zahlungsverzuges und forderte die Hauptmieterin zur Räumung und Herausgabe bis zum 31.12.2017 erfolglos auf.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 06. Juli 2018 – 2 O 84/18 – die Hauptmieterin zur Räumung und Herausgabe der vorgenannten Räume verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 11. April 2019 – 8 U 126/18 – zurückgewiesen.

Im Rahmen der durch die Antragstellerin betriebenen Räumungsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil erhielt die Antragstellerin Kenntnis davon, dass die Antragsgegner zu 1) und zu 2) die streitgegenständlichen Räume – eine Teilfläche von 41 m² von der Gesamtmietfläche – aufgrund Untermietvertrages mit der Hauptmieterin nutzen. Wegen der streitgegenständlichen Räumung konnte eine Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher nicht erfolgen, weil der bei der Räumungsvollstreckung anwesende Antragsgegner zu 2) die Herausgabe verweigerte.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 18. März 2019 forderte die Antragstellerin die Antragsgegner erfolglos zur Herausgabe […]


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