Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitsbedingte Kündigung und fehlerhafte Betriebsratsanhörung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Sa 33/19 – Urteil vom 08.05.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.11.2018 – 2 Ca 737/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung aus krankheitsbedingten Gründen sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte begründet dies damit, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis August 2015 an 34 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt war. In der Zeit von September 2015 bis August 2016 habe dies 75 Arbeitstage betroffen, wobei 26 Arbeitstage ohne Entgeltfortzahlung waren. Im Zeitraum September 2016 bis August 2017 habe der Kläger 69 Arbeitstagen wegen Krankheit gefehlt, wobei für 34 Arbeitstage keine Entgeltfortzahlung geleistet werden musste. Im Zeitraum September 2017 bis August 2018 habe der Kläger an 48 Arbeitstagen gefehlt.

Mit Schreiben vom 14.08.2018 hat die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört (Bl. 53ff der Akte). Der Betriebsrat hat hierzu keine Stellung genommen. Mit Schreiben vom 27.08.2018, das der Kläger am gleichen Tag erhielt, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018.

Hinsichtlich des Weiteren unstreitigen Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien in der 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht aufgrund der Kündigung von 27.08.2018 mit Ablauf des 31.12.2018 enden wird, sondern über den 31.12.2018 hinaus ungekündigt weiter fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 27.11.2018 der Klage stattgegeben. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden würde, dass eine negative Zukunftsprognose aufgrund der unterschiedlichen Erkrankungen des Klägers bestehen würde, führten die angeführten Fehltage im Rahmen einer Interessenabwägung nicht zu einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung der Beklagten. Nach dem BKK-Gesundheitsreport 2018 erkrankten Arbeitnehmer in der Altersgruppe zwischen dem 55. und dem 59. Lebensjahr durchschnittlich an 33,3 Arbeitstagen im Land Brandenburg. Der Kläger im Alter von fast 55 Jahren liege mit durchschnittlich 34 bzw. 35 Krankheitstagen nur im durchschnittlichen Bereich seiner Altersgruppe. Angesichts einer Betriebszugehörigkeit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv