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Fristlose Kündigung Werkvertrag wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses

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OLG Bamberg – Az.: 4 U 125/18 – Beschluss vom 08.05.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14.06.2018, Aktenzeichen 61 O 462/17 Bau, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 289.159,03 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem Werkvertrag über die Errichtung eines Jungsauenaufzuchtferkelstalls, in dem die Klägerin, die einen landwirtschaftlichen Familienbetrieb mit dem Schwerpunkt Schweinezucht mit Ferkelerzeugung betreibt, die Beklagte mit der Planung, Erwirkung der Baugenehmigung und Errichtung eines Schweinemast- und Aufzuchtstalls auf Hof xxxx zum Festpreis von 680.555,00 € (netto) beauftragt hatte.

Schon kurz nach dem Beginn der Bauarbeiten (Ende Juni 2015), die von einer Subunternehmerin der Beklagten ausgeführt wurden, kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten wegen Monierungen der Klägerin bzgl. der Qualität der Arbeiten, Beseitigung von Mängeln und mangelndem Baufortschritt. Mit Schreiben vom 02.03.2016 erklärte die Klägerin schließlich die Kündigung des Vertrags. Mit Schreiben vom 07.06.2016 erklärte die Beklagte ihrerseits die Kündigung des Vertrags, nachdem sie am 23.02.2016 erfolglos die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 400.880,93 € bis 04.03.2016 gefordert hatte.

Am 02.09.2016 erhob zunächst die Beklagte gegen die Klägerin Klage vor dem Landgericht Würzburg auf Leistung einer Sicherheit in Höhe von 380.606,62 € gemäß § 648 a BGB (Az. 61 O 1501/16) wegen ausstehender Werklohnforderungen. Mit Schriftsatz vom 01.03.2017 erhob die Klägerin Widerklage mit der sie beantragte, die Beklagte wegen Mängeln an der Stallanlage zur Zahlung von 277.201,15 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (2.948,90 €) zu verurteilen. Im nachfolgenden Termin vom 07.03.2017 stellte die Klägerin ihren Widerklageantrag nicht, sondern erklärte, dass die Widerklage als eigenständige Klage zu betrachten sei. Bzgl. der von der Beklagten begehrten Sicherheitsleistung schlossen die Parteien unter Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits einen Vergleich (Bl. 126 ff. d. Akte 61 O 1501/16).

Der Widerklageschriftsatz vom 01.03.2017 wurde der Klägerin sodann im vorliegenden Verfahren (erneut) zugestellt, woraufhin die Beklagte gegen die Klägerin und die Drittwiderbek[…]


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