VG Regensburg – Az.: RO 8 S 19.190 – Beschluss vom 03.05.2019
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis durch das Landratsamt Cham (LRA).
Die 1959 geborene Antragstellerin war zuletzt Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt). Dem LRA – Führerscheinstelle – wurde am 5. Januar 2018 amtsintern mitgeteilt, dass die Antragstellerin durch die Polizeistation (PS) W… am 31. Dezember 2017 im Bezirksklinikum R… untergebracht und tags darauf wieder entlassen worden sei. Der beigefügten Unterbringungsmitteilung der PS W… vom 31. Dezember 2017 lässt sich entnehmen, dass als Begründung für die Gewahrsamnahme angegeben wurde, dass die Antragstellerin vermutlich durch Sucht psychisch gestört sei. Die davon ausgehende erhebliche Gemein- und Selbstgefährlichkeit habe die Unterbringung zwingend notwendig gemacht. Nach dem geschilderten Sachverhalt habe der Ehemann der Antragstellerin angegeben, dass die Antragstellerin seit ca. 20 Jahren alkoholkrank und in letzter Zeit ständig aggressiv sei. Vor etwa zwei Monaten habe sie einen Herzinfarkt erlitten und müsse seitdem ständig Marcumar nehmen, trinke jedoch weiter Alkohol. In dieser Zeit habe sie auch eine Überdosis Medikamente eingenommen und sei in das Krankenhaus C… eingeliefert worden, wo sie angegeben habe, sich das Leben nehmen zu wollen. Bereits am 30. Dezember 2017 sei es zu häuslicher Gewalt gekommen, in deren Folge die Antragstellerin auf ihren Ehemann losgegangen sei, ihn gegen das Schienbein getreten und beleidigt habe. Sie sei dabei sichtlich alkoholisiert gewesen. Am 31. Dezember 2017 sei der Ehemann der Antragstellerin auf der Dienststelle der PS W… erschienen und habe mitgeteilt, dass seine Frau wieder alkoholisiert sei und das ganze Haus verwüstet habe. Sie habe seit mehreren Tagen nur ihr Nachthemd an und lasse sich gehen. Sie sei dann auf ihren Ehemann losgegangen und habe damit gedroht, ihn umbringen zu wollen. Sie habe nach einem Messer aus dem Messerblock gegriffen, das der Ehemann ihr aber habe abnehmen können. Die Angaben des Ehemanns seien glaubwürdig gewesen und auch nach Belehrung mehrfach wiederholt worden. Mit der Antragstellerin sei ein vernünftiges zielführendes Gespräch nicht möglich gewesen, sie habe immer wieder angegeben, dass sie nichts gemacht habe und nüchtern sei. Ein freiwilliger Alkotest u[…]