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Bußgeldverfahren – Inhalt der gerichtlichen Entscheidung im Beschlussweg

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OLG Hamm – Az.: III-4 RBs 144/19 – Beschluss vom 09.05.2019

Der angefochtene Beschluss wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Rheine zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im Beschlusswege nach § 72 OWiG wegen „fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 2000 Euro“ verhängt, ihm Ratenzahlung eingeräumt sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer unter Gewährung der sog. „Viermonatsfrist“ angeordnet. Wegen des festgestellten Sachverhalts verweist der angefochtene Beschluss gem. § 72 Abs. 6 OWiG auf den Bußgeldbescheid, schildert allerdings das festgestellte Verhalten zusätzlich kurz und stellt fest, dass der Betroffene mit einer Geldbuße zu belegen sei, welche in der festgesetzten Höhe tat- und schuldangemessen sei.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten und beantragt, den angefochtenen Beschluss mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Eine Sachrüge wurde zwar nicht ausdrücklich erhoben.  Jedoch ergibt die Rechtsbeschwerdebegründung, mit der Rechtsfehler im Rahmen der Sanktionsbemessung geltend gemacht werden sowie die Annahme einer fehlerhaften Schuldform, insgesamt noch hinreichend die Erhebung dieser Rüge.

Auf die Sachrüge hin war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil die Gründe des angefochtenen Beschlusses eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin nicht zulassen.

Die Begründung eines Beschlusses nach § 72 OWiG entspricht der eines Urteils in Strafsachen (Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 72 Rdn. 63). Eine fehlende Beweiswürdigung führt bei einem solchen auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (BGH NStZ-RR 1999, 45; KG Berlin, Beschl. v. 16.01.2019 – 3 Ws (B) 312/18 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2018 – 4 RBs 378/18 -juris). Von der Begründung durfte hier nicht nach § 72 Abs. 6 OWiG dauerhaft abgesehen werden. In den Fällen, in denen zunächst (zu Recht) von einer Begründung abgesehen werden könnte, ist die vollständige Beschlussbegründung innerhalb von fünf Wochen ab Einlegung der Rechtsbeschwerde zu den Akten zu bringen (§ 72 Abs. 6 S. 3 OWiG), was hier nicht geschehen ist.[…]


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