OLG München – Az.: 10 U 3765/18 – Urteil vom 10.05.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 26.10.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 08.10.2019 [richtigerweise: 08.10.2018] (Az. 6 O 1567/18) in Nr. 1 – unter Klageabweisung im Übrigen – wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 1.633,22 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2017 sowie weitere 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.05.2018.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagten samtverbindlich 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht eine Haftungsquote von 50:50 hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls am 16.09.2017 gegen 23.40 Uhr auf der M. Straße in S. im Bereich der Kreuzung mit der L. Straße zugrunde gelegt. Es ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers auszugehen:
1. Den Kläger trifft bei vorläufiger Beurteilung ein Verschulden an dem Unfall in dreifacher Hinsicht:
Ihn trafen besondere Sorgfaltspflichten wegen des Wendemanövers. Der Unfall steht in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesem Wendemanöver. Der Kläger hatte zudem höchste Sorgfaltsanforderungen im Hinblick auf das unmittelbar danach getätigte Rückwärtsfahren zu erfüllen. Es wird jeweils auf § 9 Abs. 5 StVO Bezug genommen. Den Kläger trafen schließlich Sorgfaltspflichten wegen des von ihm im Zusammenhang mit der Kollision vorgenommenen Spurwechsels, § 7 Abs. 5 StVO. Die Anstoßstelle am klägerischen Fahrzeug liegt vorne rechts. Der Kläger hätte nach dem Rückwärtsfahren im Zuge des Wendevorgangs entweder auf der linken Spur in Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeugs bleiben oder aber sich vor dem Einfahren in die Spur des Beklagtenfahrzeugs mit dessen Fahrer abstimmen müssen. Bei dem Kläger handelte es sich nicht um einen Kreuzungsräumer. Der Kläger bog nicht ab. Im Hinblick darauf, dass er seine Fahrt offenbar in der Gegenrichtung fortsetzen wollte, war er nicht gezwungen,[…]